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Richtlinie des BMF vom 19.07.2018, BMF-010200/0019-IV/1/2018
4. Besteuerung von laufenden Erträgen aus Immobilienfonds sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Immobilienfondsanteilen
4.1. Anteile im Privatvermögen
4.1.1. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen

4.1.1.2. Grundzüge der Besteuerung von Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen

4.1.1.2.1. Meldefonds

4.1.1.2.1.1. Allgemeines

401Die Regelungen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 158 f.

4.1.1.2.1.2. Meldefonds auf einem inländischen Depot

402Voraussetzung für einen Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 ist das Vorliegen von inländischen Einkünften iSd § 27 EStG 1988. Dies gilt gemäß § 93 Abs. 3 EStG 1988 auch in jenen Fällen, in denen die Kapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören. Dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen ausschüttungsgleiche Erträge eines Investmentfonds insoweit, als sie aus inländischen Einkünften iSd § 93 Abs. 2 EStG 1988 bestehen und die Anteilscheine und Anteile an dem Immobilienfonds gemäß § 27a Abs. 2 EStG 1988 öffentlich begeben wurden (siehe Rz 388). Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer sind sämtliche Einkünfte aus einem Immobilienfonds bei natürlichen Personen, die den Immobilienfonds in ihrem Privatvermögen halten, gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 abschließend besteuert.

403Unterliegen die Einkünfte aus dem Immobilienfonds nicht dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988, weil diese bei ihrer Begebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keinem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden, findet grundsätzlich kein KESt-Abzug statt; die Besteuerung findet in diesem Fall im Rahmen der Veranlagung zum progressiven Einkommensteuertarif statt (siehe EStR 2000 Rz 7702 und Rz 7738). Bei ausländischen Immobilienfondsanteilen hat die depotführende Stelle jedoch gemäß § 93 Abs. 5 zweiter Teilstrich EStG 1988 für Zwecke des KESt-Abzuges im Zweifel davon auszugehen, dass ein öffentliches Angebot erfolgt ist. Ein allfälliger KESt-Abzug entfaltet in diesem Fall keine Abgeltungswirkung, wenn der Anteilschein nicht öffentlich begeben wurde.

4.1.1.2.1.3. Meldefonds auf einem ausländischen Depot

404Werden Anteile an einem Immobilienfonds auf einem ausländischen Depot gehalten, sind die ausschüttungsgleichen Erträge vom Steuerpflichtigen in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und hat deren Versteuerung im Veranlagungsweg zu erfolgen.

Zur Anwendbarkeit des Sondersteuersatzes siehe Rz 420.

4.1.1.2.2. Nichtmeldefonds

4.1.1.2.2.1. Allgemeines

405Die Regelungen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 163 ff.

4.1.1.2.2.2. Nichtmeldefonds auf einem inländischen Depot

406Befinden sich Nichtmeldefonds auf einem Depot eines inländischen Kreditinstitutes, stellen sowohl Ausschüttungen als auch pauschal unter Anwendung des § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge inländische Kapitaleinkünfte iSd § 27 EStG 1988 dar, die gemäß § 93 Abs. 1 dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Ist der Immobilienfonds nicht öffentlich angeboten, sind die Erträge nicht endbesteuert. Zur Frage des Kapitalertragsteuerabzuges siehe Rz 402 f.

4.1.1.2.2.3. Nichtmeldefonds auf einem ausländischen Depot

407Befinden sich Nichtmeldefonds auf einem Depot eines ausländischen Kreditinstitutes, sind sowohl Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge vom Anleger in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und im Veranlagungsweg der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen.

Zur Anwendbarkeit des Sondersteuersatzes siehe Rz 425 f.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013
FMV 2015, Fonds-Melde-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 167/2015
§ 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 Abs. 5 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
Verweise:
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 158 f
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 388
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7702
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7738
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 420
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 163 ff
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 402 f
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 425 f
Schlagworte:
Investmentfonds - Immobilienfonds - Kapitalertragsteuerabzug - Veranlagung - ausländische Depots - Nichtmeldefonds - inländische Depots
Stammfassung:
BMF-010200/0019-IV/1/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAA-76452