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Richtlinie des BMF vom 19.07.2018, BMF-010200/0019-IV/1/2018
3. Besteuerung von laufenden Erträgen aus Investmentfonds sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen
3.2. Anteile im Betriebsvermögen
3.2.2. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen

3.2.2.5. Verlustausgleich

3.2.2.5.1. Allgemeines

326Zum Verlustausgleich siehe EStR 2000 Rz 6231 ff.

Verluste, die im Fonds erzielt werden, können nicht außerhalb des Fonds ausgeglichen werden (ausgenommen der Wertverlust führt zur Teilwertabschreibung), siehe Rz 249, 315.

3.2.2.5.2. Verlustausgleich durch die depotführende Stelle ( § 93 Abs. 6 EStG 1988)

327Gibt der Anteilinhaber an, dass das Depot betrieblichen Zwecken dient, ist ein Verlustausgleich durch die depotführende Stelle unzulässig. Andernfalls kann der Verlustausgleich durch die depotführende Stelle auf Grund der Privatvermögensfiktion grundsätzlich durchgeführt werden. Er entfaltet allerdings keine abschließende Wirkung, weil jedenfalls eine Veranlagung erfolgen muss.

3.2.2.6. Regelbesteuerungsoption gemäß § 27a Abs. 5 iVm Abs. 6 EStG 1988

328Der Steuerpflichtige hat auf Antrag die Möglichkeit, sämtliche zu einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 zu besteuernden Kapitaleinkünfte zum progressiven Einkommensteuertarif zu veranlagen.

3.2.3. Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen

329Werden die Investmentfondsanteile im Betriebsvermögen einer österreichischen Betriebsstätte gehalten, werden die Einkünfte im Wesentlichen gleich besteuert wie im Betriebsvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person.

Die Erfassung erfolgt im Rahmen der betrieblichen Einkünfte. Die Bank behält auf Grund der Privatvermögensfiktion KESt wie bei einer beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person, die den Anteil im Privatvermögen hält, ein.

Werden die Investmentfondsanteile nicht im Betriebsvermögen einer österreichischen Betriebsstätte gehalten, werden die Einkünfte im Wesentlichen gleich besteuert wie im Privatvermögen einer beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person. Nach der Isolationstheorie erfolgt die Beurteilung der Einkünfte dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, im Detail siehe Rz 270 ff.

3.2.3.1. Beschränkte Steuerpflicht von Zinsen

330Siehe zur Besteuerung bei beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, die den Investmentfondsanteil im Privatvermögen halten, Rz 272 f.

3.2.3.2. EU-Quellensteuer

331Das österreichische EU-Quellensteuergesetz tritt mit Ablauf des außer Kraft.

Für Neukonten einer inländischen Zahlstelle (Depotstelle), die nach dem bei einer inländischen Zahlstelle eingerichtet wurden, ist die EU-Quellensteuer nicht mehr einzuheben. Sie unterliegen mit vollem Umfang ihrer Erträge dem automatischen Informationsaustausch gemäß dem Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz ( GMSG).

Für Altbestandskonten einer inländischen Zahlstelle (Depotstelle), die vor dem eingerichtet worden sind, hat mit eine Abgrenzung der Zinsen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 EU-QuStG zu erfolgen und die Zinserträge sind der EU-Quellensteuer zu unterziehen. Im Rahmen der Besteuerung der Investmentfonds waren daher die entsprechenden Meldungen für die laufenden Erträge, Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge mit vorzunehmen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013
FMV 2015, Fonds-Melde-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 167/2015
§ 27a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2 EU-QuStG, EU-Quellensteuergesetz, BGBl. I Nr. 33/2004
§ 93 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6231 ff
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 249
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 315
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 270 ff
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 272 f
Schlagworte:
Investmentfonds - Immobilienfonds - Teilwertabschreibung - Verlustausgleich - Privatvermögensfiktion - progressiver Einkommensteuertarif - Isolationstheorie - EU-Quellensteuer - GMSG
Stammfassung:
BMF-010200/0019-IV/1/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAA-76452