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Richtlinie des BMF vom 19.07.2018, BMF-010200/0019-IV/1/2018
3. Besteuerung von laufenden Erträgen aus Investmentfonds sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen
3.2. Anteile im Betriebsvermögen
3.2.2. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen
3.2.2.4. Veräußerung eines Investmentfondsanteils

3.2.2.4.6. Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen bei ausländischem Depot

3.2.2.4.6.1. Veräußerung von Anteilen an Meldefonds

324Ermittlung und Erfassung des Veräußerungsgewinnes entsprechen der Ermittlung und Erfassung bei Meldefonds auf inländischem Depot (siehe oben Rz 316, 320).

3.2.2.4.6.2. Veräußerung von Anteilen an Nichtmeldefonds

325Ermittlung und Erfassung des Veräußerungsgewinnes entsprechen der Ermittlung und Erfassung bei Meldefonds auf inländischem Depot (siehe oben Rz 316, 320).

Beispiel:

Anschaffung von 500 Anteilen des ausschüttenden Nichtmeldefonds AB-Invest-Direkt (A) am 15.4. X1 über ein ausländisches Kreditinstitut;

Anschaffungskosten: Euro 31,50 je Fondsanteil zzgl. 0,5 Euro Ausgabeaufschlag.

Fondsgeschäftsjahresende: 30.6.

Ausschüttungen je Fondsanteil: 29.9.X1: 1,7 Euro, 4.10.X2: 2,8 Euro

Rücknahmepreis je Fondsanteil: 1.1.X1: 30 Euro 31.12.X1: 35 Euro, 31.12.X2: 36 Euro.

Sämtliche 500 Fondsanteile werden am 11.8.X3 um Euro 40,50 je Fondsanteil veräußert.

Die Ausschüttungen der Jahre 20X1 und 20X2 unterliegen zur Gänze der Steuerpflicht. In der Einkommensteuererklärung sind die Ausschüttungen unter der Kennzahl 946, 947 bzw. 948 oder bei Anrechnung von ausländischer Quellensteuer unter der Kennzahl 949, 950 bzw. 951 einzutragen, die Besteuerung erfolgt mit dem besonderen Steuersatz von 27,5%.

Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten jeweils zum 31.12. als zugeflossen.

Ermittlung des ausschüttungsgleichen Ertrages X1:

90% der Differenz Rücknahmepreis 1.1. zu 31.12. sind 4,5 Euro x 500 Stück = 2.250 Euro. Eintragung und Besteuerung erfolgt wie bei den Ausschüttungen.

Ermittlung des ausschüttungsgleichen Ertrages X2:

90% der Differenz Rücknahmepreis 1.1. zu 31.12. sind 0,9 Euro, 10% des letzten Rücknahmepreises 3,6 Euro x 500 Stück = 1.800 Euro. Eintragung und Besteuerung erfolgt wie bei den Ausschüttungen.

Ermittlung des Veräußerungsgewinnes X3:

Dem Veräußerungserlös von 40,5 Euro pro Stück sind die adaptierten Anschaffungskosten gegenüberzustellen.

Adaptierung der Anschaffungskosten um die versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge: Zu den ursprünglichen Anschaffungskosten von 31,5 Euro sind die ausschüttungsgleichen Erträge in Summe von 8,1 Euro zu addieren, daher 39,6 Euro.

Veräußerungsgewinn pro Stück: 0,9 Euro x 500 Stück = 4.500 Euro.

Eintragung und Besteuerung erfolgt wie bei den Ausschüttungen.

Beispiel zu den Übergangsvorschriften:

Anschaffung von 500 Anteilen des ausschüttenden Nichtmeldefonds XY-Invest-Direkt (A) am über ein ausländisches Kreditinstitut;

Anschaffungskosten: Euro 31,0 je Fondsanteil zzgl. 0,5 Euro Ausgabeaufschlag.

Fondsgeschäftsjahresende: 30.6.

Ausschüttungen je Fondsanteil: : 1,7 Euro, : 2,8 Euro, : 1,6 Euro.

Rücknahmepreis je Fondsanteil: : 35 Euro, : 36 Euro.

Sämtliche 500 Fondsanteile werden am um Euro 39,50 je Fondsanteil veräußert.

Besteuerung der laufenden Erträge:

2011

Die Ausschüttung von 850 Euro (1,7 Euro x 500 Anteile), zugeflossen am , unterliegt der Einkommensteuer mit dem 25-prozentigen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 idF vor BBG 2011 (Erfassung in der Einkommensteuererklärung 2011 unter Kennzahl 781/783/785).

2012

Die Ausschüttung von 1.400 Euro (2,8 Euro x 500 Fondsanteile), zugeflossen am , unterliegt der Einkommensteuer mit dem 25-prozentigen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 (Erfassung in der Einkommensteuererklärung 2012 unter Kennzahl 781/783/785).

Die ausschüttungsgleichen Erträge für das Jahr 2011 gelten gemäß § 42 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 mit als zugeflossen. Sie sind bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnung in die Einkommensteuererklärung 2012 aufzunehmen.

Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfolgt die Erfassung mit dem und ist daher in die Einkommensteuererklärung 2011 aufzunehmen.

Die Ermittlung hat unter Anwendung des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 zu erfolgen. Bei Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 42 Abs. 2 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 sind erfolgte Ausschüttungen mit der Maßgabe in Abzug zu bringen, dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entsteht.

Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge - Zufluss / Erfassung :


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1 Fondsanteil
gesamt
Rücknahmepreis per
35,00
17.500,00
Anschaffungspreis
31,50
15.750,00
Unterschiedsbetrag*)
3,50
1.750,00
Mind. 0,8% des Rücknahmepreises mal angefangene Monate, in denen die Fondsanteile im Jahr 2011 gehalten wurden (9 Monate)**)
Der höhere der beiden Beträge ist als agl. Ertrag anzusetzen
2,52
abzüglich Ausschüttung
-1,70
-850,00
Ausschüttungsgleiche Erträge
1,80
900,00

*) Bei Erwerb bzw. Veräußerung war der Unterschiedsbetrag zu 100% anzusetzen.

**) Die Aliquotierung der ausschüttungsgleichen Erträge für die Behaltedauer ist nur für Zuflüsse vor Inkrafttreten des BBG 2011 anwendbar.

Die Erfassung der ausschüttungsgleichen Erträge hat in der Einkommensteuererklärung unter Kennzahl 781/783/785 zu erfolgen.

Die ausschüttungsgleichen Erträge für das Kalenderjahr 2012 sind gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 zu ermitteln und gelten mit als zugeflossen, gleichzeitig erfolgt die Erfassung bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.

Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge 2012 - Zufluss :


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1 Fondsanteil
gesamt
Rücknahmepreis per
36,00
18.000,00
Rücknahmepreis
35,00
17.500,00
90% des Unterschiedsbetrages
0,90
450,00
10% des Rücknahmepreises (der höhere der beiden Werte ist anzusetzen
3,60
1.800,00
Ausschüttungsgleicher Ertrag 2012
3,60
1.800,00

Die ausschüttungsgleichen Erträge sind vom Anleger in seine Einkommensteuererklärung 2012 aufzunehmen und im Veranlagungsweg zu besteuern. Ihre Erfassung hat in der Einkommensteuererklärung 2012 unter Kennzahl 781/783/785 zu erfolgen.

Der Fondsanteilinhaber hat im Zuge der Veranlagung die Möglichkeit, die ausschüttungsgleichen Erträge gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen (zum Selbstnachweis siehe Rz 214 ff).

2013

Die Ausschüttung im Jahr 2013 erfolgt zeitlich erst nach Veräußerung der Fondsanteile. Nachdem keine unterjährige Abgrenzung der ausschüttungsgleichen Erträge zu erfolgen hat, ergibt sich für den Anleger im Jahr 2013 keine Steuerpflicht aus laufenden Erträgen des Investmentfonds.

Ermittlung des Gewinnes aus der Veräußerung der Fondsanteile am :


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1 Fondsanteil
gesamt
Anschaffungskosten
31,50
15.750,00
Ausschüttung 2011 - keine Veränderung des BW
0
0
Ausschüttung 2012 - keine Veränderung des BW
0
0
Erhöhung BW agl. Ertrag -
Zufluss /Erfassung
1,80
900,00
Erhöhung BW agl. Ertrag - Zufluss
3,60
1.800,00
Buchwert
36,90
18.450,00
Veräußerungserlös 2013
39,50
19.750,00
Realisierte Wertsteigerung im Jahr 2013
2,60
1.300,00

Der Gewinn aus der Veräußerung der Investmentfondsanteile ist vom Anleger in seine Einkommensteuererklärung 2012 aufzunehmen und im Veranlagungsweg zu besteuern. Die Erfassung hat in der Einkommensteuererklärung unter Kennzahl 781/783/785 zu erfolgen. Im Ergebnis aus der Beilage E 1a dürfen derartige Einkünfte nicht enthalten sein (Ausscheiden über die Kennzahlen 9283 bzw. 9289 unter Punkt 4 der Beilage E 1a).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013
FMV 2015, Fonds-Melde-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 167/2015
§ 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 42 Abs. 2 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 42 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Verweise:
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 316
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 320
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 214 ff
Schlagworte:
Investmentfonds - Immobilienfonds
Stammfassung:
BMF-010200/0019-IV/1/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAA-76452