3.2. Anteile im Betriebsvermögen
3.2.1. Allgemeines
282Befinden sich Investmentfondsanteile im Betriebsvermögen, werden daraus betriebliche Einkünfte erzielt. Durch die Transformation der "Kapitaleinkünfte" in betriebliche Einkünfte sind die Regeln für betriebliche Einkünfte anzuwenden. Bei natürlichen Personen ergeben sich dabei geringe Unterschiede zur Behandlung von Investmentfondsanteilen im Privatvermögen, zB:
Anschaffungsnebenkosten sind Teil der steuerlichen Anschaffungskosten.
Die gesamten Substanzgewinne sind Teil des ausschüttungsgleichen Ertrages (im Privatvermögen nur 60%).
Bestehen die ausschüttungsgleichen Erträge (teilweise) aus Substanzgewinnen, gibt es keine Abgeltungswirkung der eingehobenen KESt; daraus ergibt sich die Verpflichtung die entsprechenden Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erklären.
Ebenso führt die bei der Veräußerung des Fondsanteils einbehaltene KESt nicht zur Endbesteuerung, die Einkünfte sind zu erklären.
Nicht verbrauchte Verlustvorträge aus Fondsgeschäftsjahren, die vor dem Kalenderjahr 2013 begonnen haben, werden ab dem ersten Fondsgeschäftsjahr, das 2013 beginnt, auf Fondsebene nur in Höhe von 25% berücksichtigt. Bei Anteilen im Betriebsvermögen sind die restlichen Beträge einmalig im Jahr 2013 durch die Meldestelle gemäß § 12 KMG ausgewiesen. Diese sind von Anteilinhabern weiterzuführen. Siehe dazu Rz 502.
Die Unterschiede zur Behandlung von Anteilen im Privatvermögen natürlicher Personen werden in der Folge detailliert dargestellt.
Zu den Unterschieden zwischen natürlichen und juristischen Personen vgl. Rz 332.
283Bei der ertragsteuerlichen Behandlung ist grundsätzlich zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds zu unterscheiden. Der steuerliche Vertreter des Investmentfonds bzw. AIF iSd AIFMG hat auf Basis der FMV 2015 die steuerrelevanten Daten der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge an die Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB) zu übermitteln. Diese von der Meldestelle zu veröffentlichen Meldungen sind die Basis für die weitere steuerliche Behandlung der Investmentfonds bzw. AIF.
3.2.2. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen
3.2.2.1. Ausschüttung
3.2.2.1.1. Zeitliche Erfassung
3.2.2.1.1.1. Rechtslage für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem enden
284Das Transparenzprinzip ist hinsichtlich des Besteuerungszeitpunktes beim Anteilinhaber nicht unmittelbar anzuwenden. § 186 Abs. 1 InvFG 2011 und § 40 Abs. 1 ImmoInvFG normieren den Zuflusszeitpunkt der Erträge an den Anteilinhaber abweichend von § 19 EStG 1988. Für die Zurechnung ist nicht schon der Zeitpunkt des Zufließens an den Fonds bzw. der Realisierung im Fonds entscheidend, sondern die "Zurechnung" an den Anteilinhaber. Bei tatsächlichen Ausschüttungen erfolgt die ertragsteuerliche Erfassung nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen.
285Für die Ermittlung der Einkünfte des Anteilinhabers ist die Anzahl der im Zuflusszeitpunkt auf dem Depot des Anteilinhabers befindlichen Fondsanteile entscheidend.
Soweit die Daten der steuerlichen Behandlung nicht bekannt sind, ist der volle Betrag als steuerpflichtige Einkünfte anzusetzen. Werden bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich Investmentfondsanteile nach Fondsgeschäftsjahresende aber vor der Ausschüttung erworben, kauft sich der Anteilinhaber in die Ausschüttung ein. Diese ist steuerlich gleich zu behandeln wie die Ausschüttung für vor dem Fondsgeschäftsjahresende erworbene Anteile (vgl. auch Rz 345).
Beispiele:
Der Anteilinhaber A hat 1.000 Anteile des InvF XY im Betriebsvermögen, der Gewinn wird nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt. Das Fondsgeschäftsjahr endet am . A erwirbt am 400 weitere Anteile. Am erfolgt die Ausschüttung von je 0,6 €, diese besteht zur Gänze aus steuerpflichtigen Zinsen. A erhält 840 € abzüglich 210 € KESt aus 1.400 Anteilen. Die Erträge sind endbesteuert.
Der Anteilinhaber B hat 1.000 Anteile des InvF YZ im Betriebsvermögen, der Gewinn wird nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt. Das Fondsgeschäftsjahr endet am . A erwirbt am des Folgejahres 400 weitere Anteile. Am erfolgt die Ausschüttung von je 0,6 €, diese besteht zur Gänze aus steuerpflichtigen Zinsen. A erhält 840 € abzüglich 210 € KESt aus 1.400 Anteilen. Die Erträge sind im Jahr 02 zu erfassen, durch den KESt-Abzug allerdings endbesteuert.
3.2.2.1.1.2. Rechtslage bis zum
286Das Transparenzprinzip ist hinsichtlich des Besteuerungszeitpunktes beim Anteilinhaber nicht unmittelbar anzuwenden. § 186 Abs. 1 InvFG 2011 und § 40 Abs. 1 ImmoInvFG normieren den Zuflusszeitpunkt abweichend von § 19 EStG 1988. Für die Zurechnung ist nicht schon der Zeitpunkt des Zufließens an den Fonds bzw. der Realisierung im Fonds entscheidend, sondern die "Zurechnung" an den Anteilinhaber. Bei Fondsanteilen im Betriebsvermögen ist dabei je nach der Art der Gewinnermittlung des Anteilinhabers zu unterscheiden:
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kommt es so wie im außerbetrieblichen Bereich auf den Zeitpunkt des Zuflusses an; der Zufluss findet im tatsächlichen Zeitpunkt der Ausschüttung statt.
Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfolgt die Erfassung allfälliger Erträge mit dem Entstehen des Anspruches auf Ausschüttung, dies ist idR mit dem Ende des Geschäftsjahres des Investmentfonds (nicht erst im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses) gegeben.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013 FMV 2015, Fonds-Melde-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 167/2015 § 12 KMG, Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991 § 186 Abs. 1 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 § 40 Abs. 1 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 502 InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 332 InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 345 |
Schlagworte: | Investmentfonds - Immobilienfonds - Betriebsvermögen - Transformation - Anschaffungsnebenkosten - Substanzgewinne - Transparenzprinzip - Zuflusszeitpunkt - Fondsanteile - Gewinnermittlung |
Stammfassung: | BMF-010200/0019-IV/1/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAA-76452