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Richtlinie des BMF vom 19.07.2018, BMF-010200/0019-IV/1/2018
3. Besteuerung von laufenden Erträgen aus Investmentfonds sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen
3.1. Anteile im Privatvermögen
3.1.2. Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen

3.1.2.2. Meldefonds auf einem inländischen Depot

275Soweit Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge aus inländischen Dividenden bestehen, erfolgt deren Besteuerung bereits bei Ausschüttung der Dividende an den Investmentfonds in der Weise, dass von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft als Schuldnerin der Dividende Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 einzubehalten ist. Die spätere (fiktive) Ausschüttung durch den Investmentfonds an den Anteilinhaber ist gemäß § 94 Z 11 EStG 1988 von der Kapitalertragsteuer befreit.

Für Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge, die ab zufließen, gilt, dass jene Teile der Ausschüttung bzw. der ausschüttungsgleichen Erträge, die aus steuerpflichtigen Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 bestehen, dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 unterliegen.

Durch den Abzug der Kapitalertragsteuer gelten die Erträge gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 als abschließend besteuert.

276Zur Frage der Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen siehe Abschnitt 7.4.

277Sind in den ausschüttungsgleichen Erträgen bzw. den Ausschüttungen Zinsen inländischer Schuldner im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 enthalten, unterliegen diese entsprechend der Meldung nach der FMV 2015 dem KESt-Abzug.

278Jene Teile der Ausschüttung bzw. der ausschüttungsgleichen Erträge, die aus Erträgen von im Inland gelegenen Immobilien resultieren und Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinnen iSd § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 ImmoInvFG entsprechen sowie Erträge aus der Veräußerung von Beteiligungen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 sind nach § 94 Z 8 EStG 1988 (soweit es sich um öffentlich angebotene Immobilienfondsanteile handelt) bzw. nach § 94 Z 13 zweiter Teilstrich EStG 1988 vom Kapitalertragsteuerabzug befreit. Ihre Besteuerung hat im Veranlagungsweg gemäß § 102 Abs. 1 EStG 1988 zu erfolgen, sofern nicht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen das alleinige Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt ist.

3.1.2.3. Meldefonds auf einem ausländischen Depot

279Soweit Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge aus inländischen Dividenden bestehen, erfolgt deren Besteuerung bereits bei Ausschüttung der Dividende an den Investmentfonds in der Weise, dass von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft als Schuldnerin der Dividende Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 einzubehalten ist (zur Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer siehe EStR 2000 Rz 8022). Durch den Abzug der Kapitalertragsteuer gelten die Erträge gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 als abschließend besteuert.

Jene Teile der Ausschüttung bzw. der ausschüttungsgleichen Erträge, die aus Erträgen von im Inland gelegenen Immobilien resultieren und Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinnen iSd § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 ImmoInvFG entsprechen, sowie Erträge aus der Veräußerung von Beteiligungen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 sind vom Anteilinhaber zu erklären und im Veranlagungsweg gemäß § 102 Abs. 1 EStG 1988 zu besteuern, sofern nicht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen das alleinige Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt ist.

3.1.2.4. Nichtmeldefonds

280Nichtmeldefonds sind dadurch gekennzeichnet, dass kein Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge durch den steuerlichen Vertreter des Fonds erfolgt. Nach § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 ist bei Nichtmeldefonds die steuerliche Bemessungsgrundlage pauschal in der Weise zu ermitteln, dass als ausschüttungsgleicher Ertrag 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem letzten und dem ersten in einem Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch 10% des letzten Rücknahmepreises anzusetzen sind (vgl. bereits Rz 163).

Abweichend davon besteht im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 bei Nichtmeldung eine pauschale Ermittlung der Höhe der unter die beschränkte Steuerpflicht fallenden Zinsen. Danach fallen unter die beschränkte Steuerpflicht:

  • der Gesamtbetrag der erfolgten Ausschüttungen

  • zum 31.12. ein Betrag in Höhe von 6% des Rücknahmepreises des Anteilscheins

  • im Fall einer Veräußerung oder eines Depotübertrages vor dem 31.12., ausgenommen bei einem Übertrag auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Abzugsverpflichteten, ein Zinsenanteil in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises des Anteilscheins für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres.

Diese pauschal ermittelten Erträge unterliegen der beschränkten Steuerpflicht und dem Kapitalertragsteuerabzug.

3.1.2.5. Veräußerung eines Investmentfondsanteils

281Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds stellen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 dar, die nicht der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 unterliegen. Eine Veräußerung über eine inländische depotführende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ist gemäß § 94 Z 13 EStG 1988 von der Kapitalertragsteuer befreit.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013
FMV 2015, Fonds-Melde-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 167/2015
§ 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 94 Z 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 14 Abs. 2 Z 1 und 2 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 94 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 94 Z 13 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 102 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 95 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 94 Z 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Abschnitt 7.4.
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8022
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 163
Schlagworte:
Investmentfonds - Immobilienfonds - Veranlagungsweg - Meldefonds - Nichtmeldefonds - Investmentfondsanteil
Stammfassung:
BMF-010200/0019-IV/1/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAA-76452