Richtlinie des BMF vom 19.07.2018, BMF-010200/0019-IV/1/2018
3. Besteuerung von laufenden Erträgen aus Investmentfonds sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen
3.1. Anteile im Privatvermögen
3.1.1. Unbeschränkt steuerpflichtig natürliche Personen
3.1.1.5. Besteuerung von Gewinnen/Verlusten aus der Veräußerung von Anteilscheinen an einem Investmentfonds

3.1.1.5.9. Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen bei ausländischem Depot

3.1.1.5.9.1. Veräußerung von Anteilen an Meldefonds

245Die realisierten Wertsteigerungen aus der Veräußerung eines Anteils an einem Investmentfonds stellen gemäß § 186 Abs. 3 InvFG 2011 Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 dar. Fließen derartige Einkünfte nicht über eine inländische depotführende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988 zu oder werden sie nicht über eine inländische Stelle iSd § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b EStG 1988 ausgezahlt, sind sie vom Steuerpflichtigen in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und im Veranlagungsweg mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu besteuern.

246Der Steuerpflichtige hat dabei den Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises (Rücknahmepreises) und der adaptierten und fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu ermitteln. Die Anschaffungskosten sind dabei um die in den Jahresmeldungen und Ausschüttungsmeldungen veröffentlichten Beträge ("Korrektur Anschaffungskosten") zu erhöhen bzw. zu vermindern. Die Beträge in den Ausschüttungsmeldungen und Jahresmeldungen beziehen sich jeweils auf einen Fondsanteil.

Die Erfassung der Gewinne aus der Veräußerung eines Fondsanteilscheins hat in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1kv unter der Kennzahl 994 zu erfolgen, Verluste sind unter Kennzahl 892 einzutragen. Bis 2015 waren die Gewinne unter der Kennzahl 865 zu erfassen.

Beispiel thesaurierender Meldefonds:

Anschaffung von 500 Anteilen des thesaurierenden Meldefonds "AT-XY-Invest-Direkt (T)" am 15.4. 2012 über ein ausländisches Kreditinstitut;

Anschaffungskosten: Euro 131,50 je Fondsanteil zzgl. 0,5 Euro Ausgabeaufschlag.

Fondsgeschäftsjahresende: 30.6.

Sämtliche Fondsanteile werden am 21.8.2014 um Euro 139,50 je Fondsanteil veräußert.

Steuerliche Daten des Fonds (bezogen auf einen Fondsanteil):


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Ausschüttungsgleiche Erträge
Datum
Agl. ordentl. Ertrag
KESt-Betrag agl. E.
Im PV steuerpfl. Substanzgewinne
1.10.2012
8,0261
2,0100
0,0000
1.10.2013
7,7987
1,9500
0,0000
Korrekturbetrag AK (agl. Erträge)
für Privatanleger relevant
1.10.2012
7,7960
1.10.2013
7,6238
Ausschüttungen
KESt-Betrag der Ausschüttung
1.10.2012
2,0100
2,0100
1.10.2013
1,9500
1,9500
Korrekturbetrag AK (Ausschüttung)
für Privatanleger relevant
1.10.2012
2,0100
1.10.2013
1,9500

Ausschüttungsgleiche Erträge

Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten jeweils mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer aus dem Investmentfonds gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 als beim Fondsanteilinhaber zugeflossen. Nachdem sich die Fondsanteile auf einem Depot bei einem ausländischen Kreditinstitut befinden, sind die ausschüttungsgleichen Erträge vom Fondsanteilinhaber im Zuflusszeitpunkt in seine Einkommensteuererklärung aufzunehmen und mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu versteuern. Besteuerungsgrundlage bilden die über die Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB) veröffentlichten Daten für die ausschüttungsgleichen Erträge.

Die Erfassung der ausschüttungsgleichen Erträge in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1kv erfolgt unter der Kennzahl 937. Der ausschüttungsgleiche Ertrag des Jahres 2012 war noch unter der Kennzahl 898 zu erfassen.

2012: 500 Anteile x 8,0261 Euro = 4.013 Euro

2013: 500 Anteile x 7,7987 Euro = 3.899 Euro

Die aus dem Investmentfonds ausgezahlte Kapitalertragsteuer gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 wird bei auf einem ausländischen Depot befindlichen Fondsanteilen nicht an das Finanzamt abgeführt, sondern direkt dem Konto des Anteilinhabers gutgeschrieben.

Ermittlung Veräußerungsgewinn/-verlust in Euro

Die Adaptierung der Anschaffungskosten der Investmentfondsanteile zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für den Veräußerungsgewinn hat durch den Fondsanteilinhaber selbst unter Verwendung der über die Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB) veröffentlichten Besteuerungsdaten des Investmentfonds zu erfolgen.

Der Investmentfonds ist gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 zur Auszahlung der auf die ausschüttungsgleichen Erträge entfallenden Kapitalertragsteuer verpflichtet. Diese Auszahlung der Kapitalertragsteuer (die auf das Konto des Fondsanteilinhabers gutgeschrieben wird) stellt eine steuerfreie Ausschüttung aus dem Investmentfonds dar und insoweit sind die Anschaffungskosten des Fondsanteils zu mindern. Es sind daher in den steuerlichen Daten der OeKB neben den ausschüttungsgleichen Erträgen und dem "Korrekturbetrag AK (ausschüttungsgleicher Ertrag)" auch die Auszahlung der Kapitalertragsteuer als Ausschüttung sowie ein entsprechender "Korrekturbetrag AK (Ausschüttung)" ausgewiesen.


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1 Fondsanteil
gesamt
AK für 500 Fondsanteile
131,50
65.750,00
Erhöhung AK um Korrekturbetrag agl. Ertrag. 2012
7,7960
3.898,00
Minderung AK um Korrekturbetrag Ausschüttung 2012
-2,0100
-1.005,00
Erhöhung AK um Korrekturbetrag agl. Ertrag. 2013
7,6238
3.811,90
Minderung AK um Korrekturbetrag Ausschüttung 2013
-1,9500
-975,00
Adaptierte Anschaffungskosten
143,13
71.479,90
Veräußerungspreis
139,50
69.750,00
Realisierter Veräußerungsverlust im Jahr 2014
3,63
1.729,90

Der Veräußerungsverlust von 1.729,90 Euro kann im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2014 nach Maßgabe des § 27 Abs. 8 EStG 1988 ausgeglichen werden. Die Erfassung hat in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2014 E1kv unter Kennzahl 892 zu erfolgen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.07.2018
Betroffene Normen:
§ 186 Abs. 3 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 27 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 58 Abs. 2 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 12 KMG, Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991
§ 27 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Einkommensteuererklärung
Stammfassung:
BMF-010200/0019-IV/1/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAA-76452