2.1.4. AIF iSd AIFMG
74Ein AIF iSd AIFMG ist gemäß § 2 Abs. 1 AIFMG jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der
von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, ohne dass das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient, und
keine Genehmigung gemäß Art. 5 der OGAW-RL benötigt.
75Fehlt einem Organismus für gemeinsame Anlagen lediglich die Bewilligung gemäß Art. 5 der OGAW-RL, ist dieser gemäß § 186 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011 für steuerliche Zwecke als Investmentfonds zu behandeln. Dasselbe gilt für Investmentstrukturen in Drittstaaten.
Ein Organismus des offenen Typs zur gemeinsamen Veranlagung in liquide Finanzanlagen nach den Grundsätzen der Risikostreuung (OGA; § 67 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011) ist jedenfalls ein AIF iSd AIFMG.
Die Voraussetzungen an einen AIF sind sehr weit definiert; es ist daher weder eine Investition in Wertpapiere noch die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung erforderlich.
76Ein AIF iSd AIFMG ist dann ein "inländischer" AIF, wenn sein Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist. Der Herkunftsmitgliedstaat eines AIF ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AIFMG dann Österreich, wenn
der AIF nach den geltenden österreichischen Vorschriften (also dem AIFMG) zugelassen oder registriert ist oder
die erstmalige Bewilligung oder Registrierung eines AIF, der in mehreren Staaten bewilligt oder registriert ist, in Österreich erfolgt ist oder
ein AIF, der in keinem Mitgliedstaat bewilligt oder registriert ist, in Österreich seinen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat.
77Anders als OGAW sind AIF iSd AIFMG an keine Form gebunden. Ein AIF liegt unabhängig davon vor,
ob es sich bei dem Organismus für gemeinsame Anlagen um einen offenen oder geschlossenen Typ handelt,
ob der Organismus für gemeinsame Anlagen in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist, oder
welche Rechtsstruktur der AIFM hat.
Auch obligationenartige Beteiligungen (wie etwa auch Zertifikate) können als AIF eingestuft werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sowohl Verpflichtungen gegenüber dem Anleger im Hinblick auf die Veranlagung des Emissionserlöses bestehen als auch Einflussmöglichkeiten des Emittenten im Hinblick auf die Wertentwicklung vorhanden sind. Dabei ist eine Einzelfallbeurteilung durch die FMA vorzunehmen (siehe auch Rz 79).
78Für jeden AIF, dessen Vertrieb in Österreich beabsichtigt ist, muss dessen Manager (AIFM) einen Antrag auf Bewilligung bei der FMA einreichen ( § 29 Abs. 2 AIFMG). Eine positive Erledigung der FMA führt zur Zulassung (= Bewilligung) des Vertriebs des AIF in Österreich.
Verwaltet ein AIFM direkt oder indirekt Portfolios von AIF, die den einschlägigen Schwellenwert in Höhe von 100 Mio. Euro bzw. 500 Mio. Euro nicht übersteigen, dann muss der AIFM zumindest eine Registrierung bei der FMA bewirken und die von ihm verwalteten AIF gegenüber der FMA ausweisen ( § 1 Abs. 5 AIFMG). Diese bloß registrierten aber nicht zugelassenen AIF dürfen nicht an Privatanleger iSd § 48 AIFMG vertrieben werden.
79Für die Beurteilung, ob ein AIF iSd AIFMG vorliegt, ist grundsätzlich die tatsächliche Qualifikation durch die FMA ausschlaggebend. Bei Bewilligung oder Registrierung als AIF im Inland liegt somit jedenfalls auch für steuerliche Zwecke ein AIF vor, solange nicht durch die FMA festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für einen AIF nicht mehr vorliegen (Negativbescheinigung). Der Umstand, dass der AIFM keine aufsichtsrechtliche Bewilligung erhält, ist für die Einstufung als AIF unbeachtlich (vgl. Rz 75).
80Wurde noch keine Beurteilung durch die FMA vorgenommen, hat die Abgabenbehörde die Erfüllung der Voraussetzungen eigenständig zu beurteilen. Sofern die FMA später Gegenteiliges feststellt, liegt gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO ein Wiederaufnahmegrund vor. Zur Behandlung im Rahmen des KESt-Abzuges siehe Rz 165.
81Liegt eine Negativbescheinigung durch die FMA vor, ist diese für steuerliche Zwecke ebenso beachtlich. Sofern seit der letzten negativen Einstufung wesentliche Änderungen eingetreten sind, ist eine eigenständige Qualifikation für österreichische steuerliche Zwecke vorzunehmen.
2.1.4.1. Verwalter (AIFM)
82Ein AIFM ist jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten ( § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG). Ein AIF darf gemäß § 3 AIFMG nur durch einen einzigen AIFM verwaltet werden. Ein AIFM ist entweder
ein externer Verwalter, der die vom AIF oder im Namen des AIF bestellte juristische Person ist und aufgrund dieser Bestellung oder kraft Gesetzes für die Verwaltung des AIF verantwortlich ist (externer AIFM), oder
der AIF selbst, wenn die Rechtsform des AIF eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des AIF entscheidet, keinen externen AIFM zu bestellen.
2.1.4.2. Verwahrstelle
83Für jeden von ihm verwalteten AIF hat der AIFM sicherzustellen, dass eine einzige Verwahrstelle bestellt wird ( § 19 Abs. 1 AIFMG). Die Verwahrstelle hat gemäß § 19 Abs. 7 AIFMG sicherzustellen, dass die Geldflüsse der AIF ordnungsgemäß überwacht werden. Sie hat insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche Zahlungen von Anlegern oder im Namen von Anlegern bei der Zeichnung von Anteilen eines AIF geleistet wurden und dass die gesamten Geldmittel des AIF auf einem Geldkonto verbucht wurden, das für Rechnung des AIF, im Namen des AIFM, der für Rechnung des AIF tätig ist, oder im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF tätig ist, eröffnet wurde. Die Vermögenswerte des AIF oder des für Rechnung des AIF handelnden AIFM, haben der Verwahrstelle nach Maßgabe des § 19 Abs. 8 AIFMG zur Aufbewahrung anvertraut zu werden.
Weiters hat die Verwahrstelle sicherzustellen, dass
der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung von Anteilen des AIF korrekt erfolgen;
die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF korrekt erfolgt;
die Weisungen des AIFM ausgeführt werden, es sei denn, diese verstoßen gegen geltende nationale Rechtsvorschriften oder die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;
bei Transaktionen mit Vermögenswerten des AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den AIF überwiesen wird;
die Erträge des AIF gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF verwendet werden.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013 FMV 2015, Fonds-Melde-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 167/2015 § 2 Abs. 1 AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013 Art. 5 RL 2009/65/EG, ABl. Nr. L 302 vom S. 32 § 186 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 § 67 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 § 2 Abs. 1 Z 16 AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013 § 29 Abs. 2 AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013 § 1 Abs. 5 AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013 § 48 AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013 § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013 § 3 AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013 § 19 Abs. 1 AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013 § 19 Abs. 7 AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013 § 19 Abs. 8 AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013 |
Verweise: | InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 79 InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 75 InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 165 |
Schlagworte: | Investmentfonds - Immobilienfonds - AIF - Anlagestrategie - Risikostreuung - Herkunftsmitgliedstaat - FMA - Registrierung - Negativbescheinigung - Verwalter - Verwahrstelle |
Stammfassung: | BMF-010200/0019-IV/1/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAA-76452