Richtlinie des BMF vom 19.07.2018, BMF-010200/0019-IV/1/2018
2. Arten von Investmentfonds und Immobilienfonds
2.1. Inländische Fonds
2.1.3. Alternativer Investmentfonds iSd § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011

2.1.3.3. Pensionsinvestmentfonds ( §§ 168 bis 174 InvFG 2011)

2.1.3.3.1. Allgemeines

60Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein aus bestimmten liquiden Finanzanlagen bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen des InvFG 2011 gebildet wird ( § 168 erster Satz InvFG 2011). Der Erwerb von Anteilen ist jedoch nur durch einen gesetzlich eingegrenzten Erwerberkreis zulässig. Darüber hinaus handelt es sich um einen zwingend thesaurierenden Fonds ( § 170 InvFG 2011). Ausschüttungen aus einem Pensionsinvestmentfonds sind nicht zulässig. Weiters wird auch keine Kapitalertragsteuer ausgezahlt ("Vollthesaurierer").

61Für Pensionsinvestmentfonds gelten besondere Veranlagungsvorschriften ( § 171 InvFG 2011). Das Fondsvermögen kann grundsätzlich aus denselben liquiden Finanzanlagen bestehen, die auch für einen OGAW erworben werden können. Allerdings ergeben sich aus den besonderen Veranlagungsbestimmungen sowohl Einschränkungen als auch Erweiterungen (zB Erwerbsmöglichkeit von Immobilienfonds). Ein Pensionsinvestmentfonds ist kein OGAW iSd OGAW-RL ( § 168 dritter Satz InvFG 2011). Konkret sehen die besonderen Veranlagungsvorschriften des § 171 InvFG 2011 Folgendes vor:

  • Höchstens 50% des Fondsvermögens dürfen in Wertpapieren, deren Aussteller ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, angelegt werden.

  • Mindestens 5% des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, Instrumenten ohne Stimmrecht im Sinne des § 26a BWG oder nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 170 Abs. 1 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, Genussscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.

  • Mindestens 30% des Fondsvermögens müssen in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen, Bundesschatzscheinen angelegt werden.

  • Höchstens 10% des Fondsvermögens dürfen in Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 ImmoInvFG oder Anteile an Immobilienfonds, die von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes verwaltet werden, angelegt werden.

  • Optionsscheine dürfen generell nicht erworben werden.

  • Derivative Produkte darf ein Pensionsinvestmentfonds nur zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens eingehen ( § 172 InvFG 2011; Verbot spekulativer Derivate).

Es bestehen außerdem keine Bedenken, wenn im Jahr der Neuauflage von Pensionsinvestmentfonds die Depotbank Anteilscheine im Volumen bis zu 30 Mio. Euro (Emissionspreis) zum Zwecke der späteren Ausgabe anschafft.

62Ein Pensionsinvestmentfonds kann daher grundsätzlich nur in die in § 67 Abs. 1 InvFG 2011 genannten Veranlagungsinstrumente (Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteile an OGAW und vergleichbaren OGA, Sichteinlagen und Derivate) investieren.

63Pensionsinvestmentfonds iSd der §§ 168 bis 174 InvFG 2011 sind von der FMA zu bewilligen und zu beaufsichtigen. Zudem können diese nur die Rechtsform eines inländischen Sondervermögens haben. Daher handelt es sich bei diesen in steuerlicher Hinsicht stets um inländische Investmentfonds.

64Pensionsinvestmentfonds sind keine OGAW iSd OGAW-RL ( § 168 dritter Satz InvFG 2011), fallen aber unter die Definition von AIF nach § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG.

Zu AIF siehe Rz 74 ff.

65Der Erwerberkreis von Pensionsinvestmentfonds ist in § 174 Abs. 1 InvFG 2011 gesetzlich definiert. In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, dass ein Anteilschein an einem Pensionsinvestmentfonds nur ausgegeben werden darf an

  • unbeschränkt einkommensteuerpflichtige (natürliche) Personen im Rahmen des Erwerbs einer Zukunftsvorsorge;

  • Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des Deckungsstockes einer Pensionszusatzversicherung;

  • Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;

  • betriebliche Vorsorgekassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens ( § 174 Abs. 1 InvFG 2011).

66 § 30 AIFMG wird durch § 174 Abs. 1 InvFG 2011 eingeschränkt: Eine Ausgabe von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten als in Österreich ist daher nur dann zulässig, wenn diese die Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 InvFG 2011 erfüllen - also zB, wenn der professionelle Anleger eine europäische Pensionskasse ist, die den Anteil im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erwirbt.

2.1.3.3.2. Pensionsinvestmentfonds als Pensionsvorsorge

67Der Erwerb von Pensionsinvestmentfonds nach dem 31. Dezember 2005 außerhalb einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung gemäß § 108g EStG 1988 - also außerhalb der "Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge" - ist nicht prämienbegünstigt ( § 108b Abs. 2 EStG 1988 ist durch das Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005 ( BGBl. I Nr. 103/2005) aufgehoben worden). Gestützt auf diese Vorschrift und auf § 23g und § 41 InvFG 1993 ist die Verordnung über Anteile an Pensionsinvestmentfonds BGBl. II Nr. 447/1999 ergangen, welche durch die Aufhebung des § 108b Abs. 2 EStG 1988 und des InvFG 1993 unanwendbar geworden ist.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.07.2018
Betroffene Normen:
§ 168 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 170 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 171 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
RL 2009/65/EG, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32
§ 23 Abs. 4 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 26a BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 170 Abs. 1 Z 2 VAG 2016, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015
§ 1 Abs. 1 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
§ 172 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 67 Abs. 1 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§§ 168 bis 174 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013
§ 174 Abs. 1 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 30 AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013
§ 108g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108b Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23g InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 41 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Anteile an Pensionsinvestmentfonds, BGBl. II Nr. 447/1999
Schlagworte:
Pensionsinvestmentfonds - Vollthesaurierer - Veranlagungsinstrumente - Anteilschein - Zukunftsvorsorge - Pensionszusatzversicherung - Pensionskassen - betriebliche Vorsorgekassen - Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Stammfassung:
BMF-010200/0019-IV/1/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAA-76452