Richtlinie des BMF vom 02.12.2020, 2020-0.793.149

8. Fiskalvertreter ( § 8 FlugAbgG)

31Ein Luftfahrzeughalter, der weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat (Nicht-EU-Luftfahrzeughalter), muss spätestens vor Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Steuerschuld entsteht, einen Fiskalvertreter namhaft machen.

Ein Luftfahrzeughalter, der Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Europäischen Union außerhalb Österreichs hat (EU-Luftfahrzeughalter), kann einen Fiskalvertreter bestellen.

Der Fiskalvertreter ist im Zuge der Registrierung (Formular Flug 9) mit Name, Sitz oder Wohnsitz, Steuernummer und UID-Nummer dem FA GVG (bis ) - ab dem Finanzamt Österreich bekanntzugeben.

Hat ein Luftfahrzeughalter Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Inland, ist er zur Beauftragung eines Fiskalvertreters nicht verpflichtet. Die freiwillige Beauftragung eines Fiskalvertreters iSd § 8 FlugAbgG ist nicht vorgesehen. Wird ein Vertreter bestellt, richtet sich die Haftung nach § 9 BAO.

32Der Fiskalvertreter hat einerseits die abgabenrechtlichen Pflichten des von ihm Vertretenen zu erfüllen, ist aber andererseits befugt, die dem Vertretenen zustehenden Rechte (zB Akteneinsicht) wahrzunehmen.

Er hat die Anmelde-, Abfuhr- und Informationspflichten sowie alle anderen im Zusammenhang mit der Flugabgabe bestehenden Verpflichtungen für den Luftfahrzeughalter zu erfüllen.

Die Selbstberechnung der Flugabgabe kann ausschließlich über das elektronische Verfahren FinanzOnline durchgeführt werden. Ein ausländisches Unternehmen kann unter Einhaltung besonderer Bestimmungen FinanzOnline-Teilnehmer sein und daher die Selbstberechnung der Flugabgabe ohne Fiskalvertreter durchführen. In welchen Fällen dies zulässig und wie die Anmeldung zu FinanzOnline vorzunehmen ist, regelt der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom , BMF-220400/0004-V/8/2015, "FinanzOnline: Anmeldung von Unternehmern". Es bestehen keine Bedenken, die Anmeldung des flugabgabepflichtigen Luftfahrzeughalters zu FinanzOnline auch dann zuzulassen, wenn dieser keine über die Flugabgabepflicht hinausgehende Abgabepflicht hat: Die Einschränkung in Pkt. 3 (1) des zitierten Erlasses auf jene ausländischen Unternehmen, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind, ist daher nicht anzuwenden.

Allerdings sind ausländische Luftfahrzeughalter, die die Selbstberechnung im Wege von FinanzOnline selbst vornehmen und weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte haben, nicht von der Verpflichtung entbunden, einen Fiskalvertreter namhaft zu machen.

33Der Fiskalvertreter haftet (in vollem Umfang) für die Abgabe. Er muss auch Zustellungsbevollmächtigter sein.

Der Umfang der Haftung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 BAO. Der Haftende wird durch die Geltendmachung der Haftung zum Gesamtschuldner. Die Geltendmachung der Haftung richtet sich nach § 224 BAO und erfolgt mit Haftungsbescheid.

34Als Fiskalvertreter dürfen nur beauftragt werden

jeweils mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder

  • internationale Verbände von Flugunternehmen, die mit einer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen und in der Lage sind, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.

35Als "Internationale Verbände von Flugunternehmen" sind Zusammenschlüsse (mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit) von gewerblich in der Luftfahrt tätigen natürlichen oder juristischen Personen anzusehen, die nicht nur Mitglieder mit Sitz oder Wohnsitz im Inland haben (zB die International Air Transport Association - IATA).

Der Kreis der möglichen Auftraggeber ist nicht auf Verbandsmitglieder eingeschränkt. Ein internationaler Verband von Flugunternehmen kann daher auch von einem Luftfahrzeughalter, der nicht Mitglied dieses Verbandes ist, als Fiskalvertreter beauftragt werden.

36Die Beauftragung und Mitteilung eines Fiskalvertreters ist verpflichtend, noch bevor durch den Abflug eines Luftfahrzeuges, das von einem Luftfahrzeughalter gehalten wird, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat, eine Abgabenschuld ausgelöst wird. Ein Luftfahrzeughalter, der zum Beispiel nur Abflüge zu Ausbildungszwecken oder Abflüge mit Luftfahrzeugen durchführt, deren höchstzulässiges Abfluggewicht 2.000 Kilogramm nicht überschreitet, ist nicht zur Beauftragung und Namhaftmachung eines Fiskalvertreters verpflichtet.

37Die Begriffe "Sitz", "Wohnsitz" oder "Betriebsstätte" sind nach den §§ 26, 27 und 29 BAO auszulegen.

Die Bedeutung und Auslegung des Begriffes "Betriebsstätte" in § 8 Abs. 1 FlugAbgG ergibt sich aus § 29 BAO und der dazu ergangenen Rechtsprechung und Literatur. Dementsprechend ist eine Betriebsstätte jede "feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes dient". Als feste örtliche Anlage sind Büro- oder Verkaufsräume anzusehen, über die das Unternehmen verfügen kann (dazu genügt zB ein Mietvertrag). "Ausübung des Betriebes" bedeutet im gegebenen Zusammenhang zB Verkaufs- oder Werbetätigkeit, Kundenkontakt, Buchungsabwicklung, Beschwerdemanagement oder Ähnliches. Für diese Tätigkeit sind jedenfalls die Anwesenheit von entsprechend qualifiziertem Personal in der Anlage oder Einrichtung sowie das Vorhandensein einer entsprechenden technischen Ausstattung der Anlage oder Einrichtung erforderlich. Eine Eintragung im Firmenbuch als Zweigniederlassung im Sinne des Gesellschaftsrechtes ist nicht erforderlich.

Unterhält ein Luftfahrzeughalter im Inland ein "Verkaufs- oder Repräsentationsbüro", das die Anforderungen des § 29 BAO erfüllt, muss er keinen Fiskalvertreter beauftragen.

Die Voraussetzungen des § 29 BAO sind im jeweiligen Einzelfall durch das für die Erhebung der Flugabgabe zuständige FA GVG (bis ) - ab durch das Finanzamt Österreich zu beurteilen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 8 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise:
§ 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 27 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 1 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien Rz 31
BMF-220400/0004-V/8/2015
Schlagworte:
Flugabgabe - Luftverkehrsteuer - Luftverkehr-Abgabe - Ticketsteuer - Air transport levy - Flugzeug - motorisierte Luftfahrzeuge - Hubschrauber - Drehflügler - Flughafen - Luftfahrzeughalter - Flugplatz - Flugplatzhalter - Passagier - Abflug - Kurzstrecke - Mittelstrecke - Langstrecke - Zielflugplatz
Stammfassung:
BMF-010206/0224-VI/5/2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76449