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Richtlinie des BMF vom 13.06.2017, BMF-010220/0106-IV/5/2017
4 Energieabgabenvergütung
4.1 Vergütungsbetrag - Vorleistungen - vergütungsfähige Energieträger

4.1.2 Vorleistungen

4.1.2.1 abzugsfähige Vorleistungen

187Für den Antragsteller abzugsfähige Vorleistungen liegen nur dann vor, wenn ein Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 UStG 1994 erbracht hat, bei denen der Antragsteller Leistungsempfänger war und die für sein Unternehmen bestimmt sind.

Umsätze, für die die Steuerschuld nach § 19 Abs. 1 zweiter Absatz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d, Abs. 1e und Art. 25 UStG 1994 auf den Leistungsempfänger übergeht, stellen bei diesem Eingangsumsätze dar und können als Vorleistungen iSd § 1 Abs. 1 Z 2 EnAbgVergG zum Ansatz gebracht werden.

188Diese Umsätze müssen beim Leistenden steuerbar aber nicht steuerpflichtig sein. Somit können zB auch Umsätze eines Kleinunternehmers beim Leistungsempfänger abzugsfähige Vorleistungen sein oder Zahlungen von Versicherungsprämien (Feuerversicherung oÄ), soweit diese beim Versicherer steuerbares Leistungsentgelt darstellen (zu den nichtabzugsfähigen Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen siehe Rz 196).

189Abzugsfähig sind unter diesen Voraussetzungen unter anderem Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter jeglicher Art, zB Grundstücke und darauf errichtete Betriebsgebäude.

190Auch Reisekosten im Sinne des § 13 UStG 1994, für die nach dieser Bestimmung ein (pauschalierter) Vorsteuerabzug gewährt werden kann, können als abzugsfähige Vorleistungen angesehen werden.

191Zahlungen für Energiebezüge (zB Stromrechnungen), die beim Lieferer umsatzsteuerbar sind, stellen ebenfalls abzugsfähige Vorleistungen dar; in diesen Rechnungen enthaltene Energieabgaben brauchen für die Ermittlung des Nettoproduktionswertes nicht abgezogen zu werden.

192Zinsenzahlungen, die aus betrieblichem Anlass erfolgen (zB Zinsen für ein betrieblich veranlasstes Darlehen), stellen ebenfalls abzugsfähige Vorleistungen dar.

Siehe aber auch Rz 199.

193Bei den Vorleistungen sind gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 EnAbgVergG neben den im Inland auch die aus dem Ausland bzw. aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet bezogenen Leistungen einzubeziehen, soweit sie in Zusammenhang mit im Inland steuerbaren Umsätzen stehen.

Dies wird jedenfalls dann gegeben sein, wenn die im Ausland bezogenen Vorleistungen bestimmten im Inland steuerbaren Umsätzen entweder eindeutig oder zumindest mittelbar zugeordnet werden können. Kann demgegenüber im Ausland bezogenen Vorleistungen ein ebenfalls im Ausland steuerbarer Umsatz zugeordnet werden, ist eine Berücksichtigung beim Nettoproduktionswert ausgeschlossen.

Zu den im Ausland bezogenen Vorleistungen gehören somit

  • im Ausland (Gemeinschaftsgebiet oder Drittland) steuerbare Lieferungen an das Unternehmen, die zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb oder einer Einfuhr geführt haben, und

  • im Ausland (Gemeinschaftsgebiet oder Drittland) steuerbare sonstige Leistungen, bei denen das Unternehmen Leistungsempfänger ist,

jeweils unter der Voraussetzung, dass sie im Inland steuerbaren Umsätzen entweder eindeutig oder zumindest mittelbar zugeordnet werden können.

194Nachträgliche Entgeltsminderungen führen beim Zahlenden zu einer Kürzung der Vorleistungen.

4.1.2.2 nicht abzugsfähige Vorleistungen

195Bei den Vorleistungen sind gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 EnAbgVergG jene aus der Gestellung von Arbeitskräften auszuscheiden. Als Gestellung von Arbeitskräften im Sinne dieser Bestimmung ist die "Gestellung von Personal" im Sinne des § 3a Abs. 14 Z 8 UStG 1994 zu verstehen.

Personalgestellung liegt danach vor, wenn der Unternehmer Arbeitskräfte einem anderen Unternehmer überlässt, damit dieser sie im Rahmen seines Unternehmens für betriebliche Zwecke einsetzt.

196Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Dienstgeberbeiträgen, Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag und Pensionskassenbeiträgen liegen keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zu Grunde und können daher auch nicht als Vorleistungen abgezogen werden (siehe auch ).

197Das gilt auch für Steuern, Gebühren und andere Abgaben, die dem Antragsteller vorgeschrieben werden (zB Körperschaftsteuer, Landes- oder Gemeindeabgaben), da es sich hier nicht um Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 handelt.

Soweit jedoch in steuerbaren Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, die an den Antragsteller erbracht wurden, Steuern oder Abgaben enthalten sind, die zur Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gehören (zB Elektrizitätsabgabe für den Strombezug), sind diese Abgaben bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes nicht herauszurechnen.

198Bei innergemeinschaftlichen Erwerben in anderen Mitgliedstaaten liegen keine Umsätze an das Unternehmen vor, sondern im Inland nicht steuerbare Umsätze des Unternehmens, die daher keine Vorleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 EnAbgVergG darstellen.

199Die für den Erwerb einer ausländischen Beteiligung durch einen österreichischen Betrieb geleisteten Zahlungen sind dann Vorleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 EnAbgVergG, wenn es sich nach umsatzsteuerrechtlichen Kriterien um Umsätze im Sinne des § 1 UStG 1994 handelt. Das ist der Fall, wenn die Beteiligungsveräußerung beim Veräußerer umsatzsteuerbar ist und der Erwerb der Beteiligung für unternehmerische Zwecke des Antragstellers erfolgt bzw. insoweit wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der MwSt-RL 2006/112/EG vorliegt.

Dies gilt jedoch nur für Beteiligungserwerbe von untergeordnetem bzw. geringem Umfang, bzw. soweit auf Grund des Umfangs der Beteiligung nicht bereits vom Erwerb eines Betriebes auszugehen ist (siehe auch Rz 182).

Die Zahlung von Zinsen für Anleihen führt nicht zu abzugsfähigen Vorleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 EnAbgVergG beim Nettoproduktionswert, da der Erwerb, das Halten und die Veräußerung einer Beteiligung an einer Gesellschaft grundsätzlich keine umsatzsteuerrechtlich relevanten Vorgänge sind (, "Harnas & Helm"), sondern es sich hier um das bloße zur Verfügung stellen von Kapital handelt, das keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wenn es nicht als Hilfsgeschäft im Rahmen eines bestehenden Unternehmens anzusehen ist.

Zu Zinsenzahlungen im Allgemeinen siehe aber auch Rz 192.

200Die ertragsteuerlich als Sonderbetriebsausgaben zu behandelnden Aufwendungen des Komplementärs einer KG (für die Finanzierung seines Gesellschafteranteiles) stellen bei dieser keine Vorleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 EnAbgVergG dar.

201Amtlichem Kilometergeld, das in Form von Reisekosten als Betriebsausgabe bei der betrieblichen Gewinnermittlung geltend gemacht werden kann, liegt ebenfalls kein Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zu Grunde und kann somit nicht als Vorleistung bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes berücksichtigt werden.

202Soweit Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten, können die sich daraus ergebenden Aufwendungen bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes ebenfalls nicht als abzugsfähige Vorleistungen angesehen werden.

Erlöse aus der Veräußerung eines solchen Fahrzeuges, die im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 UStG 1994 nicht steuerbar sind, finden dementsprechend ebenfalls keine Berücksichtigung beim Nettoproduktionswert.

202aDa der umsatzsteuerrechtliche Entgeltbegriff auch der Berechnung der Energieabgabenvergütung (des Nettoproduktionswertes) zu Grunde zu legen ist, und danach die Umsatzsteuer nicht zum Entgelt zählt ( § 4 Abs. 10 UStG 1994), stellen an den Betrieb erbrachte Umsätze auch nur in Höhe dieses Entgelts abzugsfähige Vorleistungen dar. Allenfalls nichtabzugsfähige Vorsteuern erhöhen die Vorleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 EnAbgVergG nicht (vgl. , zur Ermittlung des Nettoproduktionswertes bei einem Unternehmen, das nur unecht steuerfreie Umsätze erzielt).

4.1.2.3 geleistete Anzahlungen

203So wie bei einer erhaltenen Anzahlung (siehe Rz 183) kann auch hinsichtlich einer vom Antragsteller geleisteten Anzahlung der zu Grunde liegende Umsatz dann als erbracht angesehen und als Vorleistung zum Ansatz gebracht werden, wenn das Recht zum Vorsteuerabzug besteht (siehe hierzu UStR 2000 Rz 1841 f).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 1 Abs. 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Verweise:
§ 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Abs. 2 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 1 Abs. 2 Z 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 3a Abs. 14 Z 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Abs. 1 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 1 Abs. 1 Z 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 196
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 199
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 182
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 192
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 183
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1841 f



§ 4 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
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Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447