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Richtlinie des BMF vom 29.08.2013, BMF-010220/0228-VI/9/2013
3 Kohleabgabe

3.6 Erhebung der Abgabe

3.6.1 Selbstberechnung und Entrichtung

151Die Kohleabgabe ist vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen und gemäß § 6 Abs. 1 KohleAbgG monatlich zu entrichten; die Kohleabgabe ist bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates der Lieferung, des Verbrauchs oder der Weiterlieferung fällig.

Beträge unter 50 Euro sind nicht zu entrichten, jedoch in die Gesamtrechnung (siehe die nachfolgende Rz 152) einzubeziehen.

3.6.2 Sondervorschrift für letzten Fälligkeitstag

152Etwaige Abweichungen vom tatsächlichen Jahresverbrauch sind beim letzten Fälligkeitstag für jedes Jahr auszugleichen. Bei Abgabenschuldnern, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, kann dieser Ausgleich beim ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag erfolgen.

Bisher nicht entrichtete Beträge unter 50 Euro sind jedoch in die Gesamtrechnung einzubeziehen, die gemäß § 6 Abs. 2 KohleAbgG zu erstellen ist, sodass zum letzten Fälligkeitstag eines jeden Jahres in Summe auch jene Beträge zu entrichten sind, die in den jeweiligen Monaten unter der Bagatellgrenze von 50 Euro gelegen sind.

3.6.3 Nichtentrichtung oder fehlerhafte Entrichtung

153Wird die Abgabe nicht entrichtet oder ist offensichtlich, dass die Monatszahlung wesentlich von der "richtigen" Monatszahlung abweicht, dann hat das Finanzamt gemäß § 6 Abs. 3 KohleAbgG die Abgabe mit Bescheid festzusetzen.

Durch diese Festsetzung wird die Fälligkeit der Abgabe nicht verändert.

3.6.4 Veranlagung

154Die Kohleabgabe wird jahresweise veranlagt. Veranlagungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr, wobei die Jahresabgabenerklärung aber immer bis zum 31. März des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen ist.

Beispiel 1:

Die Gewinnermittlung eines Kohlelieferers erfolgt nach dem Kalenderjahr; dementsprechend umfasst die Kohleabgabeerklärung 01 den Zeitraum vom bis zum und ist bis zum beim Finanzamt einzureichen.

Beispiel 2:

Der Unternehmer hat Kohle importiert und selbst verbraucht, und schuldet daher die Kohleabgabe. Er hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juni bis zum 31. Mai gewählt; dementsprechend umfasst die Kohleabgabeerklärung 01 den Zeitraum vom bis zum und ist bis zum beim Finanzamt einzureichen.

155In dieser Jahresabgabenerklärung müssen die tatsächlichen Liefer- bzw. Verbrauchsmengen oder die Menge der weitergelieferten Kohle für das vergangene Jahr und die einzelnen Monate dieses Jahres offen gelegt werden.

3.6.5 Zuständiges Finanzamt

156Die Abgabe wird vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners (Lieferers oder Verbrauchers) zuständigen Finanzamt erhoben.

Für alle Organgesellschaften haben die Entrichtung der Kohleabgabe und die Abgabe der Erklärungen durch den Organträger bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

157Ist ein Endverbraucher (Privatperson) Abgabenschuldner für Kohle, die er selbst in das Steuergebiet verbracht hat, dann ist sein Wohnsitzfinanzamt zuständig.

158Ist ein ausländischer Lieferer Abgabenschuldner, ist das Finanzamt Graz-Stadt sowohl für die Erhebung der Kohleabgabe als auch der Umsatzsteuer zuständig.

Ist ein Endverbraucher (Unternehmer oder Privatperson) Haftender für die Kohleabgabe, so muss dieser die Kohleabgabe an das für den ausländischen Abgabenschuldner zuständige Finanzamt Graz-Stadt abführen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 6 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Verweise:
§ 6 Abs. 1 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
§ 6 Abs. 2 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
§ 6 Abs. 3 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 152
Schlagworte:
Elektrizitätsabgabe - Erdgasabgabe - Kohleabgabe - Energieabgabenvergütung - Selbstberechnung - Veranlagung - Wirtschaftsjahr - Selbstbemessung - Fälligkeit - Einzahlung - Steuerschuldner - Liefermenge - Jahresverbrauch - anteilige Versteuerung - Abgabenfestsetzung - Abweichungen - Haftung - Nichtentrichtung - Steuerabfuhr - Zumutbarkeit - Einreichfrist - Abgabefrist - Steuererklärung - Offenlegung des Verbrauchs - Offenlegung der Liefermenge - Zuständigkeit - Finanzamt - Haftungsbestimmung
Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447