2.6 Erhebung der Abgabe
2.6.1 Selbstberechnung und Entrichtung
95Die Erdgasabgabe ist vom Abgabenschuldner oder Netzbetreiber selbst zu berechnen und gemäß § 6 Abs. 1 ErdgasAbgG monatlich zu entrichten; die Erdgasabgabe ist bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates der Lieferung, des Verbrauchs oder der Weiterleitung fällig.
Es kann dabei zu unterschiedlichen Berechnungen kommen, je nachdem ob innerhalb des Jahres in regelmäßigen Abständen die tatsächlich gelieferte bzw. verbrauchte Menge festgestellt wird.
Wird die Liefer- bzw. Verbrauchsmenge konkret festgestellt und auch abgerechnet, dann ist diese konkrete Menge Erdgas zu versteuern. Dies wird jedenfalls bei industriellen oder gewerblichen Großkunden der Fall sein.
2.6.2 Sondervorschrift für Haushaltskunden und Kleinabnehmer
96Wird hingegen die Liefer- bzw. Verbrauchsmenge nicht regelmäßig innerhalb dieses Zeitraumes festgestellt, dann hat der Lieferer, Verbraucher oder Netzbetreiber in jedem Monat ein Zwölftel der Gesamtjahresmenge zu versteuern bzw. abzuführen.
Dies wird vor allem bei Haushaltskunden und Kleinabnehmern der Fall sein, bei denen die Liefermenge nur einmal pro Jahr abgegrenzt wird.
In diesem Fall kann von den Vorjahresmengen ausgegangen werden.
Etwaige Abweichungen vom tatsächlichen Jahresverbrauch sind beim letzten Fälligkeitstag für jedes Jahr auszugleichen. Bei Abgabenschuldnern, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, kann dieser Ausgleich beim ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag erfolgen.
2.6.3 Nichtentrichtung oder fehlerhafte Entrichtung
97Wird die Abgabe nicht entrichtet oder ist offensichtlich, dass die Monatszahlung wesentlich von der "richtigen" Monatszahlung abweicht, dann hat das Finanzamt gemäß § 6 Abs. 3 ErdgasAbgG die Abgabe mit Bescheid festzusetzen.
Durch diese Festsetzung wird die Fälligkeit der Abgabe nicht verändert.
98Hat ein Erdgaslieferer als Abgabenschuldner oder ein Netzbetreiber als Haftender Erdgasabgabe für den eigentlichen Abgabenschuldner abgeführt und wurde ihm diese nicht ersetzt (siehe auch § 7 Abs. 3 ErdgasAbgG sowie Rz 104), dann kann er bei der Ermittlung der Jahresabgabenschuld den (bereits abgeführten) Fehlbetrag wieder abziehen, wenn er alle zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches gesetzt hat.
2.6.4 Veranlagung
99Die Erdgasabgabe wird jahresweise veranlagt. Veranlagungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr, wobei die Jahresabgabenerklärung aber immer bis zum 31. März des Folgejahres vom Abgabenschuldner oder Netzbetreiber beim Finanzamt einzureichen ist.
Beispiel 1:
Die Gewinnermittlung eines Erdgasunternehmens erfolgt nach dem Kalenderjahr; dementsprechend umfasst die Erdgasabgabeerklärung 01 den Zeitraum vom bis zum und ist bis zum beim Finanzamt einzureichen.
Beispiel 2:
Der Netzbetreiber hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis zum 30. September gewählt; dementsprechend umfasst die Erdgasabgabeerklärung 01 den Zeitraum vom bis zum und ist bis zum beim Finanzamt einzureichen.
100In dieser Jahresabgabenerklärung müssen die tatsächlichen Liefer- bzw. Verbrauchsmengen oder die Menge des weitergeleiteten Erdgases für das vergangene Jahr und die einzelnen Monate dieses Jahres offen gelegt werden.
Erdgaslieferungen, für die ein Netzbetreiber die Erdgasabgabe als Haftender abführt, dürfen in die Jahresabgabenerklärung des eigentlichen Erdgaslieferers nicht aufgenommen werden.
Ist die Nichtbezahlung der gelieferten Menge Erdgas durch den Abnehmer (endgültiger Forderungsausfall) nachweisbar, dann bestehen keine Bedenken, wenn die Abgabe, die auf die nicht bezahlte Erdgasmenge entfällt, bei der nächsten Fälligkeit abgezogen wird, soweit sie bereits gemeldet und entrichtet wurde.
2.6.5 Zuständiges Finanzamt
101Die Abgabe wird vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners (Lieferers oder Verbrauchers) oder des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt erhoben.
Für alle Organgesellschaften haben die Entrichtung der Erdgasabgabe und die Abgabe der Erklärungen durch den Organträger bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 6 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
Verweise: | § 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 6 Abs. 3 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 § 7 Abs. 3 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 104 |
Schlagworte: | Elektrizitätsabgabe - Erdgasabgabe - Kohleabgabe - Energieabgabenvergütung - Selbstberechnung - Veranlagung - Großkunden - Haushaltskunden - Kleinabnehmer - Nichtentrichtung - Wirtschaftsjahr - Kalenderjahr - Selbstbemessung - Fälligkeit - Einzahlung - Steuerschuldner - Industriekunden - Endabnehmer - Endverbraucher - Jahresabrechnung - Vorjahresabrechnung - Liefermenge - Jahresverbrauch - anteilige Versteuerung - Abgabenfestsetzung - Abweichungen - Haftung - Steuerabfuhr - Zumutbarkeit - Einreichfrist - Abgabefrist - Steuererklärung - Offenlegung des Verbrauchs - Offenlegung der Liefermenge - Zuständigkeit - Finanzamt |
Stammfassung: | BMF-010220/0058-IV/9/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAA-76447