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PV-Info 11, November 2015, Seite 27

Unentgeltliche Geschäftsführertätigkeit und Pflichtversicherungsbeiträge

Martin Kuprian

Übt ein GmbH-Geschäftsführer seine Geschäftsführertätigkeit, für welche eben solche Beiträge verpflichtend vorgeschrieben werden, unentgeltlich aus, während er auch bereits eine Alterspension bezieht, wird diese Tätigkeit steuerrechtlich als Liebhaberei qualifiziert, wodurch die Pflichtbeiträge an die SVA – mangels Vorliegens einer Einkunftsquelle – nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind ().

Sachverhalt

Der Pensionseinkünfte beziehende Beschwerdeführer fungierte im streitgegenständlichen Zeitraum auch als wesentlich beteiligter Geschäftsführer der X. GmbH. Der Beschwerdeführer war in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nach der Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 GSVG in der gewerblichen Pensionsversicherung pflichtversichert und hatte die auf der Bestimmung des § 25 Abs 4 Z 1 GSVG basierenden Mindestbeiträge zu entrichten. Für den Fall der Leistung derartiger Sozialversicherungsbeiträge ab dem Eintritt des Regelpensionsalters sieht die Bestimmung des § 143 Abs 1 GSVG den Anspruch auf einen – in eine höhere Alterspension mündenden – Höherversicherungsbetrag vor.

In seinen Rechtsmitteln begründet der Beschwerdeführer die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit der Sozialversicherungsbeiträge...

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