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Abzugsteuer für Vortragende in der Erwachsenenbildung
Withholding Tax for Lecturers in Adult Education
If residents of France are teaching adults in Austria, the Austrian customers do not have to pay withholding tax on their fees.
I. Sachverhalt und Fragestellung
Ein in Frankreich ansässiger Vortragender gibt in Österreich Kurse in der Erwachsenenbildung, ohne in Österreich eine Betriebsstätte zu begründen.
Sind die Kursteilnehmer zum Steuerabzug nach § 99 EStG verpflichtet?
II. Rechtsansicht des BMF
Das österreichische BMF bejaht eine Pflicht der Kursteilnehmer, bei der Bezahlung der Kursbeiträge an den Vortragenden nach § 99 EStG einen Steuerabzug vorzunehmen: § 98 Abs 1 Z 2 EStG begründet eine beschränkte Steuerpflicht in Österreich, weil der Vortragende in Österreich „persönlich tätig“ wird. § 99 Abs 1 Z 1 EStG verpflichtet deshalb nach Auffassung des österreichischen BMF zum Steuerabzug, obwohl Art 14 DBA Frankreich eine Ertragsteuerbefugnis Österreichs für Einkünfte von in Frankreich ansässigen Vortragenden (in der Erwachsenenbildung) nur bei Vorliegen einer österreichischen Betriebsstätte vorsieht. Liegt eine Betriebsstätte in Österreich nicht vor (so die Sachverhaltsannahme des BMF), schließt Art 14 DBA Frankreich eine Ertragsteuerbefugnis Österreichs ausdrücklich aus.
Ein „Künstlerdurchgriff“, wie in Art 17 DBA Frankreich, ist für Vortragende in Kursen zur Erwachsenenbildung nicht vorgesehen.