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SWI 10, Oktober 2019, Seite 474

Glasfasernetz als unbewegliches Vermögen iSd Art 13 Abs 2 DBA Großbritannien

Wird zum flächenmäßigen Ausbau des österreichischen Glasfasernetzes eine österreichische Projektgesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft gegründet, wobei es sich bei einem der Gesellschafter um einen in Großbritannien ansässigen Investor handelt, so besteht im Fall einer Anteilsveräußerung aufgrund von § 21 Abs 1 Z 1 KStG iVm § 98 Abs 1 Z 5 lit e EStG beschränkte Steuerpflicht in Österreich. Aus abkommensrechtlicher Sicht stellt sich sodann die Frage, ob das Glasfasernetz unbewegliches Vermögen iSd Art 13 Abs 2 DBA Großbritannien 2018, BGBl III 2019/32, darstellt. Sofern nämlich der Wert der Anteile zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, dürfen Gewinne aus der Anteilsveräußerung nach dieser Abkommensbestimmung im Lagestaat – hier in Österreich – besteuert werden.

Der Begriff des unbeweglichen Vermögens iSd Art 13 Abs 2 DBA Großbritannien richtet sich nach Art 6 Abs 2 DBA Großbritannien, wonach der Begriffsinhalt auf das innerstaatliche Recht des Lagestaats abstellt (vgl Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, Internationales Steuerrecht I/130, Z 13 Rz 17). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Beurteilung eines Wirtschaftsgutes als beweglich oder unbeweglich weder nach bürgerlichem Recht noch nach Bewertungsrecht, sondern nach der Verkehrsauffassung zu treffen, worunter ...

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