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PV-Info 11, November 2015, Seite 20

Ausschluss der Verbandsklage im Arbeitsverhältnis

Andreas Gerhartl

Ob die im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geregelte Möglichkeit der Verbandsklage auch für Arbeitsrechtssachen gilt, ist in der Literatur umstritten. Der OGH hat diese Frage nunmehr geklärt und dabei im Ergebnis verneint (). Der folgende Beitrag stellt die wesentlichen Entscheidungsgründe und deren Auswirkung für die Praxis vor.

Anwendungsbereich des KSchG

Gemäß § 1 Abs 4 KSchG gilt dessen 1. Hauptstück nicht für Verträge, die jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person mit dem Arbeitgeber schließt. In den Gesetzesmaterialien wird diese Ausnahmeregelung damit begründet, dass für Arbeitsverträge spezielle, viel eingehendere Schutzbestimmungen bestehen (ErlRV 744 BlgNR 14. GP, 17).

Nach dem – zum 2. Hauptstück gehörenden – § 28 Abs 1 KSchG kann, wer im geschäftlichen Verkehr in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hierbei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, (vor dem Handelsgericht) auf Unterlassung geklagt werden. Dieser Unterlassungsanspruch kann gemäß § 29 Abs 1 KSchG unter anderem von der Bundesarbeitskammer oder dem Österreichischen Gewerkschaftsbund geltend gemach...

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