Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine DB- und DZ-Pflicht für freiwillige Abfertigungen bei BV-pflichtigen DIenstverhältnissen
Der VwGH bestätigt die Rechtsansicht des UFS, wonach es nicht auf die steuerliche Begünstigung ankommt, ob freiwillige Abfertigungen zur Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zählen ().
Sachverhalt
Im Zuge einer GPLA wurde unter anderem die Feststellung getroffen, dass die an einen Arbeitnehmer im Jänner 2007 geleistete Zahlung in Höhe von 118.433 € zu Unrecht gemäß § 67 Abs 6 EStG als freiwillige Abfertigung begünstigt besteuert worden sei, weil der Arbeitnehmer seit Beginn seines Dienstverhältnisses dem „Abfertigungssystem neu“ (Abfertigung nach dem BMSVG) unterlag. Die Zahlung wäre daher zum vollen Lohnsteuertarif abzurechnen und in die Beitragsgrundlage für die Berechnung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen gewesen.
§ 67 Abs 6 EStG im Zusammenhang mit Abfertigung neu nicht anwendbar
Zur Lohnsteuerhaftung verwies der VwGH auf sein Erkenntnis vom , 2011/13/0086, in dem er ausgesprochen hat, dass bei Dienstverhältnissen, auf deren volle Dauer das mit dem BMSVG eingeführte Abfertigungssystem angewendet wird („neue Dienstverhältnisse“), der bisherige Inhalt des § 67 Abs 6 EStG gänzlich unanwendbar ist.
Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem beginnen und dem BMSVG unt...