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Frist für die Rückforderung von Arbeitslosengeld
Für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Arbeitslosengeld steht prinzipiell eine Frist von drei Jahren zur Verfügung. Diese verlängert sich jedoch, wenn die für die Vornahme einer Rückforderung erforderlichen Nachweise dem AMS nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen ().
Sachverhalt
Der Anspruchswerber bezog vom bis zum und vom bis zum Arbeitslosengeld. Er hatte bei der Antragstellung erklärt, selbständig als Zumba-Trainer tätig zu sein. Im Jahr 2017 erhob das AMS die Einkommensdaten des Anspruchswerbers für 2014. Da demzufolge die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, wurde das Arbeitslosengeld mit Bescheid vom (zugestellt am ) widerrufen und der Anspruchswerber zum Rückersatz verpflichtet.
Strittig war, ob der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid rechtzeitig erlassen wurde. Der Anspruchswerber behauptete dabei, dem AMS seien die Einkommensdaten für das Jahr 2014 am vorgelegen. Das AMS erklärte dagegen, (erst) am über die erforderlichen Nachweise verfügt zu haben.
Fristberechnung
Der VwGH bestätigte unter Verweis auf die Materialien zum SVÄG 2017 (ErlRV 1474 BlgNR 25. GP, 4) die Rechtzeitigkeit der Bescheiderlassung. Er führte aus, da...