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PV-Info 4, April 2019, Seite 22

Verjährung des Urlaubsanspruchs bei Kündigungsanfechtung

Andreas Gerhartl

Der Beginn der Frist für die Verjährung des Urlaubsanspruchs setzt voraus, dass der Urlaub auch geltend gemacht werden kann. Da diese Möglichkeit bei Anfechtung einer Kündigung, aber erst ab Stattgebung der Anfechtungsklage besteht, kann auch die Verjährung nicht früher in Gang gesetzt werden ().

Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin war beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt und wurde am zum gekündigt. Diese Kündigung wurde von der Arbeitnehmerin angefochten und mit Urteil vom rechtskräftig für unwirksam erklärt. Zum wurde die Arbeitnehmerin abermals gekündigt. Auch aufgrund dieser Kündigung wurde ein Rechtsstreit geführt, wobei dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Die Arbeitnehmerin machte – in einem weiteren Verfahren – (unter anderem) eine Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum von bis in Höhe von 19.996,36 € geltend. Der Arbeitgeber wandte ein, dass der Urlaubsanspruch bereits verjährt sei, sodass auch keine Urlaubsersatzleistung gebühre.

Entscheidung des OGH

Der OGH gab der Klage statt. Er führte dazu aus, dass eine Kündigung durch Stattgebung einer Klage auf Anfechtung rückwirkend für unwirksam erklärt wird (zB

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