FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 22 Benachrichtigungen
Übersicht der Kommentierung
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I. Map
II. Kommentar
1
§ 22 betrifft die Benachrichtigungspflicht des Firmenbuchgerichts von Eintragungen gegenüber Finanzamt, Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und Österreichischer Nationalbank, wodurch ihnen die Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Sie erlangen dadurch aber keine Parteistellung.
2
Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist von allen Eintragungen zu benachrichtigen, damit steuer- und gebührenpflichtige Tatbestände wahrgenommen werden können. Die vorgeschriebenen Benachrichtigungen erfolgen automationsunterstützt auf elektronischem Weg ohne besondere Zustellanordnung durch das Firmenbuchgericht.
3
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist von allen Eintragungen zu verständigen, die eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auslösen. Auch diese Benachrichtigungen erfolgen auf automationsunterstützten Weg ohne gesonderte Zustellanordnung.
4
§ 22 Abs 2 wurde mit BGBl I 2017/60 an die Bedürfnisse der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (seit