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FBG | Firmenbuchgesetz
Jennewein

FBG | Firmenbuchgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-3794-5

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Jennewein - FBG | Firmenbuchgesetz

§ 33 Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

Übersicht der Kommentierung


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I.
Map
II.
Kommentar
1– 11
III.
Aus der Praxis
12– 14

I. Map

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II. Kommentar

1

Das gem § 9 UGB jedermann zustehende Einsichtsrecht in das Hauptbuch und die Urkundensammlung wird in den §§ 33–35 konkretisiert. Die Einsicht in das Hauptbuch ist durch Ausdrucke von Firmenbuchauszügen zu gewähren; diese können bei den Firmenbuchgerichten, aber auch bei jedem Bezirksgericht eingeholt werden.

2

Gem § 33 Abs 4 kann auch ein Auszug mit den historischen Daten verlangt werden; in diesem sind dann auch die gelöschten Eintragungen zu ersehen.

3

In der Datenbank gelöschte Eintragungen sind als solche zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar sein. Die gelöschten Eintragungen werden im Firmenbuchauszug entsprechend gekennzeichnet, und zwar – abhängig von der EDV-Umgebung – durch das links vom Text gesetzte Zeichen „#“ oder mit Durchstreichen des Textes (Abfrage über Internet/Intranet):

1    # h*** c***  k*** d*** GmbH

1      Gesellschaft mit beschränkter Haftung

4

Bereits gelöschte, historisch gewordene Daten werden in durchgestrichener Schrift ausgegeben. Die historischen Daten werden datengruppenweise in chronologischer Reihenfolge angeführt, die Änderungen ...

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