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SWI 4, April 2014, Seite 190

UFS: Die Anwendung von § 42 Abs. 1 InvFG 1993 auf ausländische Kapitalgesellschaften verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

Die Bestimmung des § 42 Abs. 1 InvFG 1993, wonach ausländische Kapitalgesellschaften, die ihr Vermögen nach den Grundsätzen der Risikostreuung anlegen, nach dem Transparenzprinzip besteuert werden, verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, da österreichische Kapitalgesellschaften keiner derartigen Besteuerung unterliegen.

Sachverhalt: Die A-Privatstiftung war im berufungsgegenständlichen Zeitraum zu jeweils 100 % an der B-AG und der C-AG, zwei Aktiengesellschaften mit Sitz in Liechtenstein, beteiligt. Beide AGs veranlagten ihr Vermögen zur Gänze in Aktien, Obligationen und Edelmetallen nach dem Prinzip der Risikostreuung. Strittig war, ob § 42 Abs. 1 InvFG 1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/1999, wonach ungeachtet der Rechtsform Kapitalerträge jedes einem ausländischen Recht unterstehenden Vermögens, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, nach dem Transparenzprinzip beim Investor zu besteuern sind, gegen den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Nach Auffassung des Steuerpflichtigen verstößt § 42 InvFG 1993 gegen Art. 40 des EWR Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, in Verbindung mit der durch Anhang XII übernommenen Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom . Folg...

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