FBG | Firmenbuchgesetz
1. Aufl. 2020
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§ 9
Übersicht der Kommentierung
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I. | Map | ||
II. | Kommentar | ||
A. | Auflösung | ||
B. | Liquidation bzw Fortsetzung | ||
III. | Aus der Praxis |
I. Map
II. Kommentar
1
Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der Einzelunternehmer sind die Auflösung und Fortsetzung einzutragen; bei Personengesellschaften die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Rechtsträger eingetragen wird, womit die Eintragung eines neuen Inhabers des Unternehmens gemeint ist.
2
25 Generalversammlungsbeschluss vom 002
Die Gesellschaft ist aufgelöst.
3
27 Generalversammlungsbeschluss vom 003
Fortsetzung der Gesellschaft
4
6 Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch 004
Mag. Lorenz Felder,
Die Gesellschaft ist aufgelöst.
A. Auflösung
5
Mit der amtswegigen Eintragung der Löschung wegen Vermögenslosigkeit gem § 40 Abs 1, § 42 gilt die Gesellschaft/Genossenschaft/Privatgesellschaft als aufgelöst.
6
Die Nichteröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens (§ 123a IO) ist bei Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Genossenschaften, Privatstiftungen und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ein gesetzlicher Auflösungstatbestan...