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PV-Info 4, April 2019, Seite 21

Arbeitsruhebestimmungen in Kollektivverträgen

Andreas Gerhartl

Das ARG überlässt die Ausgestaltung von Ruhebestimmungen bisweilen dem Kollektivvertrag. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind auch Übertretungen der einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen von den Strafdrohungen des ARG erfasst ().

Sachverhalt

28 (im Einzelnen namentlich bezeichnete) im Verkauf tätige Arbeitnehmer eines Unternehmens wurden im Zeitraum April bis Juni 2013 – entgegen den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Handelsarbeiter und des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben – an mehr als zwei Samstagen innerhalb von vier Wochen nach 13 Uhr beschäftigt. Der für die Einhaltung der Arbeitsruhebestimmungen verantwortliche Beauftragte des Arbeitgebers wurde deshalb gemäß § 22f Abs 3 ARG iVm § 27 Abs 1 ARG zu Geldstrafen verurteilt.

Die Revision an den VwGH wurde vom BVwG wegen des Fehlens einer Rechtsprechung zur Strafbarkeit von Verstößen gegen Kollektivvertragsvereinbarungen nach dem ARG zugelassen. Der Bestrafte erhob zunächst Beschwerde an den VfGH. Der VfGH lehnte die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie an den VwGH ab (). Der VwGH hatte daher über die eingebrachte Revision zu entsch...

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