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PV-Info 4, April 2019, Seite 20

Anwendbarkeit des Kollektivvertrags auf Vorstandsvorsitzende

Thomas Rauch

Wird ein Arbeitnehmer zum Vorstandsvorsitzenden einer tschechischen Aktiengesellschaft bestellt und bleibt der Arbeitsvertrag mit dem österreichischen Arbeitgeber aufrecht, so ist auf das Arbeitsverhältnis weiterhin der entsprechende Kollektivvertrag anzuwenden ().

Der Kläger hat mit einer österreichischen GmbH einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting anzuwenden.

Der Arbeitsvertrag des Klägers hatte die Gründung einer Gesellschaft und den Lizenzerwerb für diese in der Tschechischen Republik als wesentliche Aufgabenstellungen zum Inhalt.

Sachverhalt

Im Vertrag nahmen die Parteien ausdrücklich die Übertragung des Arbeitsverhältnisses„unmittelbar nach Gründung der tschechischen Tochtergesellschaft des Arbeitgebers auf diese neue tschechische Gesellschaft“ unter Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags in Aussicht. Die tschechische Aktiengesellschaft wurde gegründet und der Kläger zum Vorstandsvorsitzenden ernannt. Es wurde jedoch kein neuer Arbeitsvertrag mit einem Wechsel des Arbeitgebers abgeschlossen, sondern der Arbeitsv...

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