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Vereinbarung eines Betriebsurlaubs
Bisweilen besteht ein Bedürfnis nach Festlegung eines Betriebsurlaubs. Dabei sind aber einige Besonderheiten zu beachten, die sich aufgrund der Ziele und Vorgaben des UrlG ergeben. Die Rechtsprechung dazu ist zwar spärlich, bietet aber zumindest einige Anhaltspunkte, unter welchen Voraussetzungen ein Betriebsurlaub wirksam vereinbart werden kann.
Begriff des Betriebsurlaubs
Unter einem Betriebsurlaub wird die Schließung des Betriebs oder eines Betriebsteils bei gleichzeitiger Beurlaubung der darin beschäftigten Arbeitnehmer für den betreffenden Zeitraum verstanden. Betriebsurlaub kann – da es sich dabei ja um den Verbrauch eines Anspruchs iSd UrlG handelt – vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden, sondern bedarf einer Vereinbarung.
Fehlt es an einer derartigen Vereinbarung, hat der arbeitsbereite Arbeitnehmer, der aufgrund der Schließung des Betriebs nicht beschäftigt werden kann, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Maßgabe des § 1155 ABGB. Da eine aus diesem Grund erfolgte S. 18 Kündigung des Arbeitnehmers wegen Vorliegens eines verpönten Motivs angefochten werden kann, besteht ein Bedürfnis des Arbeitgebers daran, dass ein Betriebsurlaub auf einer rechtswirksamen Vereinbarung basiert.