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PV-Info 4, April 2019, Seite 7

Ansprüche für Krisenpflegepersonen und Änderungen beim Familienzeitbonus

Andreas Gerhartl

Mit BGBl I 2019/24, ausgegeben am , wurde zum einen Krisenpflegepersonen ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe eröffnet. Zum anderen wurde dadurch das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind für den Anspruch auf Familienzeitbonus gelockert.

Krisenpflegepersonen

Das Instrument der Krisenpflege besteht darin, die davon betroffenen Kleinkinder (idR unter drei Jahren) für die Dauer der Gefährdungsabklärung (Kindeswohlgefährdung, Ausfall der Betreuungsperson etc) zur vorübergehenden Pflege und Erziehung von Krisenpflegepersonen (idR einige Wochen) versorgen zu lassen, bis entweder über die Rückkehr des Kindes in die Familie oder dessen Übergabe in Dauerpflege entschieden werden kann (584/A 26. GP, 3). Das Krisenpflegewesen obliegt der Zuständigkeit der Länder; die konkrete Ausgestaltung und finanzielle Abgeltung sind daher in Landesgesetzen geregelt.

Kinderbetreuungsgeld

Nach der Rechtsprechung sind Krisenpflegepersonen keine Eltern iSd § 184 ABGB (; , 1 Ob 129/15z); bisher hatten sie daher keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Um diese Lücke zu schließen, wurden Krisenpflegepersonen nunmehr in den Kreis der Anspruchsberechtigten einbezo...

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