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SWI 3, März 2016, Seite 183

Schweizerisches Bundesgericht entscheidet zur Auslegung des Begriffs „Nutzungsberechtigter“

Das Beneficial-Ownership-Konzept erfordert, dass es sich beim Einkünfteempfänger um den „tatsächlichen“ Nutzungsberechtigten handelt.

Sachverhalt: Die beschwerdeführende schweizerische Gesellschaft zahlte eine Dividende an eine luxemburgische Personengesellschaft, die zunächst einer 35%igen schweizerischen Quellensteuer unterlag. An der luxemburgischen Personengesellschaft beteiligten sich die drei luxemburgischen Kapitalgesellschaften Lux Co (52,44 %), A-LLC (37,56 %) und I-LLC (10%). Die Anteile der Lux Co, die weder über Büroräumlichkeiten verfügte noch Personal beschäftigte, wurden wiederum von der in Delaware registrierten US-amerikanischen US LLC gehalten. Die US LLC hielt die Anteile der Lux Co jedoch treuhändig für fünf andere US-Unternehmen (Boston).

Abbildung 1: Gesellschaftsstruktur (vereinfacht)

Als die Lux Co – basierend auf dem luxemburgisch-schweizerischen DBA – eine Teilrückerstattung der schweizerischen Quellensteuer forderte, wurde ihr Begehren durch die eidgenössische Steuerverwaltung mit der Begründung abgewiesen, die Lux Co sei (zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung) nicht der Nutzungsberechtigte der Anteile der dividendenzahlenden schweizerischen Gesellschaft....

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