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ASoK 3, März 2020, Seite 118

Reichweite der Ablaufhemmung nach § 10a Abs 1 MSchG

1. Die Ablaufhemmung eines befristeten Dienstverhältnisses nach § 10a Abs 1 MSchG tritt, wenn die Dienstnehmerin bereits vor Ablauf der Befristung Kenntnis von der Schwangerschaft hat, nur dann ein, wenn die Dienstnehmerin dem Dienstgeber noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf ihre Schwangerschaft gemeldet hat.

2. Eine analoge Anwendung des § 10 Abs 2 Satz 1 MSchG, die zur Folge hätte, dass die Rechtsfolgen des § 10a Abs 1 MSchG auch dann ausgelöst werden, wenn die Dienstnehmerin ihre bekannte Schwangerschaft innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer allenfalls erfolgten (über den Ablauf der Befristung hinausreichenden) Nichtverlängerungserklärung des Dienstgebers bekannt gegeben hat, kommt nicht in Betracht, wenn die Arbeitnehmerin nicht an der rechtzeitigen Meldung ihrer Schwangerschaft vor Ablauf der Befristung gehindert war. – (§ 10 Abs 2 und§ 10a Abs 1 MSchG)

„1. bis 4. ...

5. Die Revisionswerberin will nun § 10 Abs 2 Satz 1 MSchG (§ 10 Abs 2 Fall 1 MSchG) analog auf ihren Fall angewendet wissen. Eine für die analoge Anwendung erforderliche Gesetzeslücke (RIS-Justiz RS0098756) ist hier jedoch nicht zu erkennen.

S. 1196.1. Zunächst ist schon dem Wortlaut des § 10a Abs 1 Satz 1 MSchG zu entnehmen, dass der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses von der ...

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