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SWI 5, Mai 2017, Seite 277

BFG zur Antragsfrist zur Erteilung eines Zuzugsfreibetrags

Die Antragsfrist für die Erteilung eines Zuzugsfreibetrags gemäß § 103 Abs 1a EStG beträgt

für Zuzüge vor dem (vor Kundmachung der ZuzugsbegünstigungsVO 2016) sechs Monate ab dem (somit bis zum ),

für Zuzüge nach dem sechs Monate ab Zuzug.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, eine bereits im September 1999 in die USA gezogene Wissenschaftlerin, die nach Österreich zog und mit an einer österreichischen Universität angestellt war, beantragte mit Eingabe vom die Zuerkennung des pauschalen Zuzugsfreibetrags gemäß § 103 Abs 1a EStG.

§ 103 EStG idF BGBI I 2015/118 lautet auszugsweise:

„(1) […]

(1a) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft oder Forschung dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen, unabhängig von der Gewährung einer Begünstigung gemäß Abs. 1 aufgrund des Zuzugs für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs einen Freibetrag in Hohe von 30 % der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen. Wird der Freibetrag gewährt, können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.

(...

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