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Einkünftezurechnung bei Cum-/Cum-Geschäften
Bei sogenannten Cum-/Cum-Geschäften geht es (nur) darum, die Dividende dem „richtigen“ Empfänger steuerlich zuzurechnen. Diese Themen stellen sich in der Praxis insb bei Wertpapierleihen, -pensionsgeschäften und Repogeschäften. Salzmann/Heufelder (IStR 2017, 125 ff) analysieren die Fragen der Einkünftezurechnung, die sich sowohl im nationalen (zB Wertpapierleihe an Kapitalgesellschaft durch natürliche Person) als auch im internationalen Verhältnis (zB Wertpapierleihe an inländische durch ausländische Kapitalgesellschaft) und in vergleichbarer Form auch in Österreich stellen. Bis zu den Neuregelungen in §§ 36a und 50j dEStG wurden diese Fragen in Deutschland nur durch die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Einkünftezurechnung gelöst. Nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH (, I R 88/13) sei dabei eine „Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls“ vorzunehmen; eine Dividende verbleibe nur dann „ausnahmsweise“ beim Verleiher, wenn sich dieser den Dividendenertrag in Form einer Ausgleichszahlung „vollständig“ vorbehält. Das dBMF stütze seine Argumentation gegen eine Zurechnung beim „formalen“ Dividendenempfänger im Wesentlichen auf § 42 dAO, anerkenne aber die Zurechnung...