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Lohnzettelausstellung im Zusammenhang mit Auslandstätigkeiten
, BMF-010222/0080-IV/7/2019, BMF-AV 2020/1 (LStR-Wartungserlass 2019).
S. 116Die Finanzverwaltung sieht eigene Lohnzettelarten für jene Bezüge, die bei der Auslandstätigkeit eines Arbeitnehmers aufgrund eines ausländischen Besteuerungsrechts von der inländischen Besteuerung zu entlasten sind, vor. Die Modalitäten hinsichtlich der im Falle der Anrechnung zu verwendenden Lohnzettelart 24, die in der BMF-Info vom , BMF-010222/0127-VI/7/2013, erläutertet wurden, sind nunmehr im Rahmen des LStR-Wartungserlasses 2019 in die LStR 2002 integriert worden. Ausgehend vom Lohnkonto sind die Einkünfte auf folgende Lohnzettel aufzuteilen:
Bezüge, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) von der Besteuerung im Inland freizustellen sind, sind in der Lohnzettelart 8 zu erfassen. Dies betrifft folgende Fälle:
–Die Bezüge von im Inland ansässigen Arbeitnehmern unterliegen gemäß DBA dem Besteuerungsrecht des ausländischen Tätigkeitsstaates und sind insoweit unter Progressionsvorbehalt von der Inlandsbesteuerung freizustellen.
–Die Bezüge von Arbeitnehmern, die aus DBA-rechtlicher Sicht im Ausland ansässig sind, dürfen aufgrund des DBA im Inland nicht besteuert werden (dies gilt auch dann...