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ASoK 3, März 2020, Seite 115

Lohnzettelausstellung im Zusammenhang mit Auslandstätigkeiten

, BMF-010222/0080-IV/7/2019, BMF-AV 2020/1 (LStR-Wartungserlass 2019).

S. 116Die Finanzverwaltung sieht eigene Lohnzettelarten für jene Bezüge, die bei der Auslandstätigkeit eines Arbeitnehmers aufgrund eines ausländischen Besteuerungsrechts von der inländischen Besteuerung zu entlasten sind, vor. Die Modalitäten hinsichtlich der im Falle der Anrechnung zu verwendenden Lohnzettelart 24, die in der BMF-Info vom , BMF-010222/0127-VI/7/2013, erläutertet wurden, sind nunmehr im Rahmen des LStR-Wartungserlasses 2019 in die LStR 2002 integriert worden. Ausgehend vom Lohnkonto sind die Einkünfte auf folgende Lohnzettel aufzuteilen:

  • Bezüge, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) von der Besteuerung im Inland freizustellen sind, sind in der Lohnzettelart 8 zu erfassen. Dies betrifft folgende Fälle:

    Die Bezüge von im Inland ansässigen Arbeitnehmern unterliegen gemäß DBA dem Besteuerungsrecht des ausländischen Tätigkeitsstaates und sind insoweit unter Progressionsvorbehalt von der Inlandsbesteuerung freizustellen.

    Die Bezüge von Arbeitnehmern, die aus DBA-rechtlicher Sicht im Ausland ansässig sind, dürfen aufgrund des DBA im Inland nicht besteuert werden (dies gilt auch dann, wenn das DBA als Steuerentlastung für den Ansässigkeitsstaat die Anrechnungsmethode vorsieht).

    Diese Lohnzettelart unterscheidet sich vom normalen Inlandslohnzettel nur insoweit, als keine einbehaltene Lohnsteuer auszuweisen ist.

  • Bezüge von im Inland ansässigen Arbeitnehmern, die gemäß DBA dem ausländischen Besteuerungsrecht unterliegen und im Inland nach der Methode der Steueranrechnung zu entlasten sind, sind in der Lohnzettelart 24 aufzunehmen. In diesem Fall ist eine allenfalls auch für den Auslandsteil der Bezüge abgeführte österreichische Lohnsteuer im Auslandslohnzettel anzuführen. Die anrechenbare ausländische Steuer ist nicht im Lohnzettel, sondern im Rahmen der Veranlagung vom Arbeitnehmer im Formular L1i aufzunehmen.

  • Die restlichen Bezüge, hinsichtlich derer Österreich keine Steuerentlastung gewähren muss, sind in der Lohnzettelart 1 zu erfassen.

Kommt mehreren ausländischen Staaten ein Besteuerungsrecht zu, dann ist jeweils gesondert pro Land ein Lohnzettel 8 bzw 24 auszustellen.

Bei Inanspruchnahme des Montageprivilegs müssen die darunter fallenden Bezüge gesondert in der Lohnzettelart 23 erfasst werden. Steht das Besteuerungsrecht an den unter das Montageprivileg fallenden Bezügen dem ausländischen Tätigkeitsstaat zu, dann sind die Bezüge (wiederum unabhängig davon, ob in direkter Anwendung des DBA-Rechts unterjährig ein inländischer Lohnsteuerabzug unterblieben ist) auf drei Lohnzettelarten aufzuteilen:

  • Die unter das Montageprivileg fallenden laufenden Bezüge sind in der Lohnzettelart 23,

  • die restlichen auf die Auslandstätigkeit entfallenden und aufgrund des DBA von der Inlandsbesteuerung zu entlastenden Bezüge sind in der Lohnzettelart 8 bzw 24 und

  • die verbleibenden (weder DBA-rechtlich zu entlastenden noch unter das Montageprivileg fallenden) Bezüge in der Lohnzettelart 1 aufzunehmen.

Die unter das Montageprivileg fallenden Bezüge sind nicht in der Lohnzettelart 8 (bzw 24) zu berücksichtigen, weil diesbezüglich kein Progressionsvorbehalt gilt.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky

Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.

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