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SWI 5, Mai 2017, Seite 270

EuGH: Vorsteuerabzug bei Darlehensgewährungen durch eine Vertriebsgesellschaft

In seinem Urteil vom , Mercedes Benz Italia SpA, C 378/15, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob und – bejahendenfalls – nach welcher Methode Vorsteuern in abzugsfähige und nichtabzugsfähige Teile aufzuteilen sind, wenn eine Vertriebsgesellschaft auch Darlehen an ihre Tochtergesellschaften gewährt. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Mercedes Benz Italia SpA (im Folgenden: Mercedes Benz) ist für die strategische Leitung der Vermarktung der Marken der Daimler-Chrysler-Gruppe in Italien zuständig. In ihrer Mehrwertsteuererklärung für das Steuerjahr 2004 stufte Mercedes Benz ihre finanziellen Tätigkeiten, dh die Gewährung von Darlehen an ihre Tochtergesellschaften, als Hilfsumsätze zu ihren steuerpflichtigen Tätigkeiten ein, was sie dazu veranlasste, die Zinsen auf diese Darlehen von der Berechnung des Nenners des Bruchs zur Ermittlung des prozentuellen Vorsteuerabzugssatzes iSd dafür vorgesehenen Regelung im italienischen Mehrwertsteuerrecht auszunehmen.

Im Anschluss an eine im Jahr 2008 für das Steuerjahr 2004 durchgeführte Steuerprüfung erließ die Steuerbehörde gegen Mercedes Benz einen Bescheid über die Nacherhebung von Mehrwertsteue...

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