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Zurechnung einer liechtensteinischen Kinderrente
Entscheidung: RV/1100538/2015, Revision zugelassen.
Eine nach dem Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz auf Antrag an den nicht rentenberechtigten obsorgeberechtigten Elternteil ausbezahlte Kinderrente gilt so weit als an den Stammrentenberechtigten zugeflossen, als dieser dadurch von der Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind befreit wird.