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PV-Info 10, Oktober 2019, Seite 11

DB-Pflicht für „nicht spielzeitverpflichtete“ Chormitglieder?

Monika Kunesch

Die abgabenrechtliche Qualifikation von Künstlern weicht von jener anderer Berufsgruppen insofern ab, als sie entweder der Sozialversicherungspflicht als Dienstnehmer nach § 4 Abs 2 ASVG oder als selbständig Erwerbstätige gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegen. Der Dienstgeberbeitrag fällt daher nur bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses an. Nur weil Künstler an Zeit und Ort, Choreografie und Regieanweisung sowie an Kostüme und Kostümproben gebunden sind, liegt allerdings kein Dienstverhältnis vor, wie der VwGH zu „nicht spielzeitverpflichteten“ Chormitgliedern bestätigt ().

1. Sachverhalt

Revisionswerber ist ein Verein, dessen Zweck nach den Statuten in der Organisation und Durchführung von Chorkonzerten besteht, mit ordentlichen Mitgliedern, unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder haben in einem vom Vereinsvorstand festzusetzenden Ausmaß durch ordentliche und musikalische Mitarbeit an der Erreichung der Vereinsziele mitzuwirken und die Vereinsveranstaltungen zu besuchen. Die Entrichtung eines Jahresbeitrags ist laut Statuten nur für unterstützende Mitglieder vorgesehen. Die Vereinsmitglieder bzw Chormitglieder wirkten einerseits an Chorkonzerten un...

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