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Wegzugsbesteuerung – Nichtfestsetzungskonzept im Zusammenhang mit der Schweiz
In EAS 3242 wurde vertreten, dass nach § 27 Abs 6 Z 1 lit b. EStG 1988 idF vor dem AbgÄG 2015 die Wegzugsbesteuerung durch „Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen“, ausgelöst und daher der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung erst bei einem unbedingten Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts verwirklicht werde. Darüber hinaus wurde in EAS 3242 dargelegt, dass bei einem Wegzug nach Großbritannien aufgrund von Art 13 Abs 3 DBA Großbritannien sowie der „Remittance-Klausel“ des Art 3 Abs 2 dieses Abkommens das Besteuerungsrecht hinsichtlich eines eingetretenen Wertzuwachses nur bedingt verloren gehe.
Mit dem AbgÄG 2015 erfolgte jedoch eine Änderung des Konzepts der Wegzugsbesteuerung, sodass der Wegzugsbesteuerungstatbestand nunmehr nicht erst bei einem „Verlust“, sondern bereits bei einer „Einschränkung“ des Besteuerungsrechts verwirklicht wird (vgl EAS 3372). Diese Bestimmung findet jedoch auf Wegzüge, die vor dem stattfanden, keine Anwendung.
Erfolgte daher im Jahr 2014 ein Wegzug einer in Österreich steuerpflichtigen natürlichen Person, die Gesellschafter einer österreichischen GmbH mit Anschaffungskosten iHv 1.000 ist, nach Großbritannien (ge...