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SWI 5, Mai 2020, Seite 262

BFG subsumiert Vorbezug aus einer schweizerischen Pensionskasse unter Art 18 DBA Schweiz

Tatbestandsmäßig setzt Art 19 Abs 1 DBA Schweiz voraus, dass

1.die Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen dem Vertragsstaat, dem Land, dem Kanton, der Gemeinde, dem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht wurden und

2.dass die Zahler der Vergütungen bzw der Ruhegehälter auch dem genannten Kreis zugehören.

Sachverhalt: Der in Österreich ansässige und als Grenzgänger in der Schweiz beschäftigte Beschwerdeführer bezog im Streitjahr 2015 neben einem Aktivbezug auch einen Vorbezug iSd Wohnungseigentumsförderung von der schweizerischen betrieblichen Pensionskasse P, einer dem Privatrecht unterstellten, im Handelsregister eingetragenen Stiftung („eigenständiger privatrechtlicher Rechtsträger“). Der Vorbezug stammt sowohl aus Tätigkeiten aus privatwirtschaftlicher Aktivtätigkeit als auch aus Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Beschwerdeführer, den Vorbezug unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen. Das Finanzamt hingegen unterwarf den Vorbezug zur Gänze der Einkommensteuer mit der Begründung, dass sämtliche Pensionskassenbeiträge von einer privatwirtschaftlichen Pensionskasse verwaltet würden und somit von erfasst seien. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die steuerliche Vertretung ua an, dass die schweizerische Steuerverwaltung eine Rückerstattung unter Verweis auf

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