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ASoK 3, März 2020, Seite 115

PKW-Reparaturkosten als Werbungskosten

; , RV/5100336/2019.

Die nicht durch eine Versicherung abgedeckten Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs, das im Rahmen der beruflichen Verwendung beschädigt wird, stellen abzugsfähige Werbungskosten dar, wenn sich die Beschädigung aufgrund höherer Gewalt oder durch einen Unfall, der weder vorsätzlich noch durch grob fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers (dies ist zB bei Alkoholisierung und bei Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen) herbeigeführt wurde, ergeben hat.

Das BFG hat dies einerseits in einem Fall bestätigt, in dem ein am Parkplatz des Arbeitgebers abgestelltes Fahrzeug des Arbeitnehmers durch einen umstürzenden Baum beschädigt wurde. Der zweite Fall betraf PKW-Reparaturkosten, die infolge eines Verkehrsunfalls auf einer beruflich veranlassten Familienheimfahrt anfielen. Im letztgenannten Erkenntnis wurde festgehalten, dass die berufliche Veranlassung nicht durchbrochen wird, wenn zwar eine geringfügiges Überschreiten der Geschwindigkeitsgrenzen vorlag, der Unfall aber primär durch die außerordentlichen Straßenverhältnisse verursacht war.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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