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ASoK 3, März 2020, Seite 114

Differenzierung der Abzinsung für langfristige Rückstellung verfassungswidrig?

/2019.

In der Literatur werden schon länger Bedenken dagegen geäußert, dass für die steuerliche Bildung von Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen ein Zinssatz von 6 % anzuwenden ist.

Das BFG hat im angeführten Beschluss einen Antrag beim VfGH auf Aufhebung steuerlicher Rückstellungbestimmungen im Hinblick auf die Differenzierung der Abzinsungssätze gestellt: Während für die Bildung von langfristigen Rückstellungen nach § 9 Abs 5 S. 115EStG eine Zinssatz von 3,5 % festgelegt ist, beträgt der Zinssatz für die Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen nach § 14 Abs 12 iVm Abs 6 Z 6 EStG 6 %.

Da sich auf rechtsverbindlichen Zusagen basierende Jubiläumsgelder in nichts von sonstigen ungewissen Verbindlichkeiten unterscheiden, hat das BFG Zweifel an der sachlichen Rechtfertigung einer derart beachtlichen Unterscheidung der Abzinsungssätze.

Sollte es zu einer Senkung des Zinssatzes für die langfristige Personalrückstellung kommen, würde dies rechnerisch zu einem sprunghaften Anstieg der Steuerrückstellungen für Firmenpensionen und Jubiläumsgelder führen.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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