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SWI 7, Juli 2017, Seite 388

Missbrauchsvermutung und Unionsrecht

Der , Euro Park Service, ausgesprochen, dass Art 11 Fusions-RL keine abschließende Regelung hinsichtlich der Möglichkeit enthalte, erfolgsneutrale Umgründungen über die Grenze zu versagen. Die Bestimmungen eines EU-Mitgliedstaates zu grenzüberschreitenden Umgründungen seien deshalb auch anhand der Grundfreiheiten, insb der Niederlassungsfreiheit, zu prüfen. Eine allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung oder -umgehung verstößt nach dem EuGH gegen Unionsrecht. Müller (DB 2017, 814) weist darauf hin, dass dieses Urteil große Bedeutung für das deutsche Steuerrecht haben werde. Insb typisierende Missbrauchsregelungen, S. 389 die keinen Gegenbeweis zulassen, seien damit selbst dann unionsrechtswidrig, wenn sie auch im Inlandsfall vorgesehen sind. Der EuGH gehe sogar noch darüber hinaus, indem er es als unionsrechtswidrig ansehe, wenn der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Rechtfertigung für eine Maßnahme erbringen müsse, ohne dass die Verwaltung verpflichtet sei, auch nur ein Indiz für das Fehlen vernünftiger Gründe beizubringen.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
Univ.-Prof. Dr. Gerald Toifl lehrt Steuerrecht an der Universität Salzburg.
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