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PV-Info 9, September 2017, Seite 15

Arbeitslosengeldanspruch unechter Grenzgänger

Andreas Gerhartl

Die Beurteilung der Zuständigkeit für den Arbeitslosengeldanspruch unechter Grenzgänger taucht in der Praxis immer wieder als Frage auf. Entscheidend ist dabei, ob es zu einer Rückverlagerung der wesentlichen Lebensinteressen in den Wohnsitzstaat kommt (BVwG , W229 2125406-1).

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, der sowohl die tschechische als auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ging seit mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Er war zuletzt seit durchgehend mit einem Hauptwohnsitz (30 m2 große Hauptmietwohnung) in Österreich gemeldet. Zur Wohnsitzgründung in Österreich kam es aufgrund der Trennung zwischen ihm und seiner Ehefrau. Seitdem bewohnte seine Frau mit seinen beiden Kindern das 1980 in Tschechien gekaufte Haus (mit 100 m2), in dem er ebenfalls mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Während seiner Beschäftigung kehrte er monatlich bzw innerhalb des letzten Jahres zirka fünfmal nach Tschechien zurück.

Am stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld, wobei er angab, dass die Arbeitslosigkeit spätestens am durch Wiedereinstellung beim selben Arbeitgeber wieder enden würde (tatsächlich erfolgte die Wiedereinstellung am ). Der Antrag wurde vom ...

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