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ASoK 3, März 2020, Seite 114

Dienstgebereigenschaft bei Maturaball

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Der VwGH hatte sich im angeführten Erkenntnis mit der Frage zu beschäftigen, wem im Hinblick auf die Organisation eines Maturaballs die sozialversicherungsrechtliche Dienstgebereigenschaft für das am Ball eingesetzte Personal zukommt. Im konkreten Fall wurde das Barpersonal von einer Eventagentur akquiriert und auf Basis von durch diese Agentur zur Verfügung gestellten Musterverträgen beschäftigt.

Der VwGH kam dennoch zur Beurteilung, dass nicht die Eventagentur, sondern die Maturanten als Dienstgeber dieses Personals anzusehen sind. Die Eventagentur erbrachte demnach nämlich eine bloße Personalvermittlung auf Basis eines mit den Maturanten festgelegten Dienstverschaffungsvertrages. Sie wies in den Gesprächen mit dem Ballkomitee auch darauf hin, dass die Maturanten selbst die Verträge mit dem Barpersonal abschließen müssten. Dementsprechend hatte das die Maturanten vertretende Ballkomitee die Dienstverträge unterschrieben und die Dienste des Personals entgegengenommen, sodass sich die Maturanten (und nicht die Eventagentur) um die Wahrnehmung der Dienstgeberpflichten gegenüber der Kasse hätten kümmern müssen.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
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