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PV-Info 9, September 2017, Seite 12

Urlaubsvereinbarung und bereits gekündigtes Arbeitsverhältnis

Thomas Rauch

Das rechtliche Gebot, dass Urlaub stets zu vereinbaren ist, gilt ebenso während einer längeren Kündigungsfrist. Auch bei einer Dienstfreistellung kann der Arbeitnehmer nicht zum Urlaubsverbrauch gezwungen werden ().

Ein Arbeitnehmer kann nicht auf Urlaub „geschickt“ werden (zB ). Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich über Beginn und Ende des Urlaubs einigen, damit eine Urlaubsvereinbarung (die dem § 4 Abs 1 UrlG entspricht) vorliegt (). Wird allerdings der Arbeitnehmer auf Urlaub „geS. 13 schickt“ und tritt er den Urlaub an, so kann dies als schlüssige Urlaubsvereinbarung betrachtet werden (, Arb 10.196; , 9 ObA 160/11m). Andererseits kann das bloße Schweigen des Arbeitnehmers auf die Erklärung des Geschäftsführers, dass er den Urlaub verbrauchen müsse und dienstfrei gestellt sei, nicht als Zustimmung zum Urlaubskonsum betrachtet werden, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall davon ausgehen konnte, dass seine Arbeitsleistung nicht mehr gewünscht war ().

Urlaub im Verhältnis zur Dienstfreistellung

In der Praxis werden in etlichen Fällen die Arbeitnehmer vom ...

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