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Versteuerung der Teilabfindung des Pensionsanspruchs eines Rechtsanwalts gemäß § 67 Abs 4 EStG
§ 67 Abs 4 EStG knüpft an Bundes- und Landesgesetze sowie Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen an, soweit darin „Abfertigungen“ und „Ablösungen“ von Pensionen sowie „Abfindungen“ geregelt sind. Im Hinblick darauf, dass dem Rechtsanwalt bei Pensionsantritt laut Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B ein Rechtsanspruch auf Teilabfindung seiner Zusatzpension eingeräumt wird, ist der Abfindungsbetrag mit dem begünstigten Steuersatz gemäß § 67 Abs 4 Teilstrich 1 EStG zu versteuern ().
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige bezog im Jahr 2012 nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters eine 50%ige Abfindung einer Zusatzpension von der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien.
Das Finanzamt verneinte die Anwendbarkeit der Vorschriften des § 67 Abs 4 letzter Satz Teilstrich 1 EStG über die „Ablösung von Pensionen“, weil es nicht um die „Abfindung einer Witwer- oder Witwenpension“ ging. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH zu S. 11 „Pensionsabfindungen“ (§ 67 Abs 8 lit e EStG) wurde ebenso das Vorliegen einer begünstigt zu besteuernden Pensionsabfindung verneint.
Der Fall wurde schließlich ...