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Ausgleichszulage und Aufenthaltsrecht
, Pensionsversicherungsanstalt.
Der Anspruch eines Pensionisten auf eine Ausgleichszulage ist an den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich geknüpft.
Das Aufenthaltsrecht basiert auf einem abgestuften System (Aufenthalt bis zu drei Monaten, über drei Monaten und Daueraufenthalt) und gewährt Personen, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, einen erleichterten Zugang zu einem Daueraufenthalt in Österreich, der grundsätzlich nur nach fünfjährigem rechtmäßigem Inlandsaufenthalt zusteht. Eine solche Person darf sich dauerhaft in Österreich aufhalten, wenn sie nachweist, dass sie in Österreich während der letzten 12 Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und sich hier seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten hat.
Ist eine der letztgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der bloße Umstand, dass die betreffende Person ihre Erwerbstätigkeit mit Erreichen des Pensionsanfallsalters beendet hat, kein (Dauer-)Aufenthaltsrecht in Österreich und damit auch keinen Anspruch eine Ausgleichszulage vermitteln.