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SWI 7, Juli 2017, Seite 330

Gewinnanteile eines echten stillen Gesellschafters nach dem DBA Russland

Erhält ein in Russland ansässiger Steuerpflichtiger Gewinnanteile aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, so sind die Einkünfte aufgrund von § 98 Abs 1 Z 5 lit c iVm § 27 Abs 2 Z 4 EStG – somit als Einkünfte aus Kapitalvermögen – im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht zu erfassen. Dabei besteht für den beschränkt Steuerpflichtigen gem § 102 Abs 1 Z 2 Teilstrich 2 EStG Veranlagungspflicht, wobei die von den Gewinnanteilen einbehaltene Abzugsteuer iSd § 99 Abs 1 Z 7 EStG auf die veranlagte Steuer entsprechend anzurechnen ist.

Nach abkommensrechtlicher Sicht führt eine Beteiligung als echter stiller Gesellschafter grundsätzlich zwar zu Zinsen, wonach Art 11 DBA einschlägig wäre (Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1, Z 11 Rz 93). Das DBA Russland enthält jedoch eine gesonderte Protokollbestimmung zu Art 7, der zufolge „Einvernehmen darüber [besteht], dass der in Artikel 7 verwendete Ausdruck ‚Unternehmensgewinne‘ auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft jeglicher Art umfasst“. Dabei setzt die Anwendung des Artikels für Unternehmensgewinne auf Personengesellschaften grundsätzlich voraus, dass diese in der...

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