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VwGH zur Zurechnung einer österreichischen GmbH-Beteiligung an eine slowakische, hybride K.S.
Allein der Umstand, dass eine Beteiligung das Betriebsstättenvermögen mehrt bzw „verstärkt“, reicht für die Annahme der tatsächlichen Zugehörigkeit zur Betriebsstätte nicht aus.
Die Mutter-Tochter-Richtlinie schließt es nicht aus, dass die GmbH-Ausschüttung bei der in Österreich ansässigen natürlichen Person, die Gesellschafter der – aus österreichischer Sicht transparenten – slowakischen K.S. ist, als Einkommen erfasst und entsprechend besteuert werden kann.
Sachverhalt: Die in Österreich ansässige Revisionswerberin war zunächst mit 94 % am Stammkapital der ebenfalls in Österreich ansässigen X-GmbH beteiligt. Die X‑GmbH betrieb keine operative Tätigkeit, sondern übte nur geschäftsleitende Funktionen aus und besaß im Wesentlichen nur 25 % der Anteile der Y-Holding mit Sitz in der Schweiz. Die Revisionswerberin brachte ihren Anteil an der X-GmbH als Sacheinlage (ohne Gegenleistung) in eine unmittelbar davor gegründete slowakische Gesellschaft ein, die vom Typus her einer österreichischen GmbH & Co KG entspricht (im Folgenden: S-KG). Dabei war die Revisionswerberin nicht nur alleinige Gesellschafterin der geschäftsführenden Komplementär-Gesellschaft, sondern auch einzige Kommanditistin...