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Anwendung des Staatsangehörigendiskriminierungsverbots
Der BFH hat mit Urteil vom , I R 80/16, ausgesprochen, dass einem in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen US-Staatsangehörigen das Veranlagungswahlrecht gemäß § 50 dEStG auch dann nicht zustehe, wenn er in einem EU-Staat ansässig ist. Nach Ansicht des BFH könne daran auch das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot nichts ändern. Zwar unterliege der US-Staatsangehörige einer belastenderen Besteuerung iSd Art 24 Abs 1 DBA Deutschland – USA, da er wegen seiner US-Staatsangehörigkeit im Vergleich zu einem beschränkt Steuerpflichtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit ungleich und damit mehr belastet werde. Allerdings befinde er nicht in gleichen Verhältnissen wie die hypothetische Vergleichsperson, weil das Veranlagungswahlrecht beschränkt Steuerpflichtiger auf die europarechtlich gebotene Arbeitnehmerfreizügigkeit zurückzuführen sei und diese für US-amerikanische Staatsangehörige nicht gelte. Für Schmidt (PIStB 2021, 96 ff) hat diese Entscheidung über den speziellen Sachverhalt hinaus in der Praxis weitreichende Bedeutung, weil vergleichbare Staatsangehörigendiskriminierungsverbote in nahezu sämtlichen deutschen DBA vereinbart wurden.