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SWI 5, Mai 2021, Seite 290

Bindungswirkung von Verständigungsvereinbarungen

Fertig (Blog Handelsblatt ) weist darauf hin, dass der BFH schon vor Inkrafttreten des § 2 Abs 2 dAO durch das JStG 2010 in ständiger Rechtsprechung entschieden habe, dass Verständigungsvereinbarungen zwischen den Steuerbehörden zweier Staaten Bindungswirkung nur für die betroffenen Verwaltungen entfalten, nicht jedoch für Steuerpflichtige oder Gerichte, insbesondere dann nicht, wenn diese im Widerspruch zu einer Regelung des anwendbaren DBA stehen (vgl zB BFH , I R 84/08; , I R 111/08). Der BFH stellte mit Urteil vom , I R 37/17, nunmehr unmissverständlich klar, dass Verständigungsvereinbarungen auch nach Einführung des § 2 Abs 2 dAO keine Bindungswirkung für Gerichte entfalten können, wenn diese gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes verstoßen. In diesem Fall sind diese als unwirksam zu verwerfen. Durch eine Rechtverordnung könne keine Regelung getroffen werden, die einem Gesetz widerspricht oder dessen Lücken ergänzt. Der Wortlaut des Gesetzes stelle die „Grenzmarke“ für Verständigungsvereinbarungen dar.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
WP/StB Dr. Gerald Toifl ist Geschäftsführer der Toifl Steuerberatung GmbH in Salzburg.
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