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Sonderzahlungen und unterjährig wechselndes Ausmaß der Arbeitszeit
Die meisten Kollektivverträge enthalten keine ausdrückliche Regelung für die Berechnung der Sonderzahlungen, wenn es zu einer unterjährigen Änderung des Verdienstes wegen eines Wechsels des Ausmaßes der Arbeitszeit kommt. Der OGH hat hierzu unter Hinweis auf die Lehre (zB Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber15 [2016] 412) jüngst die zutreffende Auffassung vertreten, dass bei allen Fällen des Wechsels des Beschäftigungsausmaßes die Mischberechnung vorzunehmen ist, wenn der anzuwendende Kollektivvertrag dazu keine ausdrückliche Regelung enthält ().
Rechtsgrundlage der Sonderzahlungen
Rechtsgrundlage der Sonderzahlungen ist im Regelfall der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag.
S. 21 Aus dem Gesetz kann kein Rechtsanspruch auf Sonderzahlungen abgeleitet werden. Die gesetzlichen Regelungen zu den Sonderzahlungen in § 16 AngG, § 19d Abs 4 AZG, § 5j Abs 7 MSchG, § 8b Abs 7 VKG und § 11 Abs 2 AVRAG setzen einen Anspruch auf Sonderzahlungen voraus und begründen diesen daher nicht (zB ). In Branchen ohne Kollektivvertrag ist daher kein Anspruch auf Sonderzahlungen gegeben, wenn dieser nicht durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder eine betriebliche Übung eingeräumt wird.
Die Frage, ob für ...